Hallo AndreaH,
mit Einlegen des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Reha-Maßnahme ist das Antrags- bzw. Verwaltungsverfahren weiterhin offen, also letztlich noch nicht abgeschlossen. Da Sie aufgrund der Aufforderung der Krankenkasse in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt waren, gilt dies dann m. E. auch für das (sich anschließende) Widerspruchsverfahren.
Im Zweifel sollten Sie sich auf jeden Fall an Ihre zuständige Krankenkasse wenden.