Selbstverständlich ist es nicht gängige Praxis, dass die Deutsche Rentenversicherung erst auf Widersprüche reagiert, wenn man mit einer Untätigkeitsklage droht. Die Mehrheit unserer Kunden ist, wie Umfragen ergeben haben, mit der Bearbeitung von Widersprüchen recht zufrieden, auch was die Bearbeitungsdauer anbelangt.
Es den bisherigen Antworten ist auch deutlich geworden, dass eine Untätigkeitsklage derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Rentenversicherung hatte innerhalb des üblichen Zeitrahmens über Ihren Überprüfungsantrag entschieden. Maschinell erstellte Bescheide benötigen keine Unterschrift mehr. Der Rentenantrag wurde auch 2001 schon abgelehnt, die Ablehnung hielt auch einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Einen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter haben Sie ebenfalls nicht. Die Rentenversicherung untersucht von Amts wegen den Sachverhalt und hält hierfür ihre eigenen ärztlichen Begutachtungsstellen bereit oder Beauftragt einen Gutachter. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie den Termin wahrnehmen. Ihren Mitwirkungspflichten genügen Sie nicht nur durch die Einreichung von Unterlagen, nach § 62 SGB I sollen sie sich auch zu anberaumten Untersuchungen bereit finden. das ist auch nicht grundsätzlich unzumutbar.