Sie können Ihren Widerspruch jederzeit bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung zurück nehmen. Die Widerspruchsrücknahme muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen. Zur Rücknahme rate ich Ihnen in Ihrem Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verschlechterung (Veränderung der mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsentscheidung zu Ungunsten des Widerspruchsführers) im Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung für die Behörde eine Befugnis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht. Die Neufeststellung einer Rente aufgrund eines Widerspruchs kann somit grundsätzlich auch zu einem niedrigeren Rentenanspruch führen.
Sie müssen aber damit rechnen, dass auch im Falle der Rücknahme des Widerspruchs die Be-hörde den Verwaltungsakt anschl. außerhalb des Widerspruchsverfahrens von Amts wegen zu Ihren Ungunsten abändert.