Hallo Okki,
prinzipiell können Sie jederzeit im laufenden Verfahren Akteneinsicht verlangen. Soweit Sie am Inhalt des Gutachtens interessiert sind, sollten Sie jedoch einen Zeitpunkt wählen, zu dem das Gutachten bereits vorliegt, bzw. explizit darauf hinweisen, dass Sie Akteneinsicht in das Gutachten wünschen.
Soweit Sie gegen eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Widerspruch einlegen wollen, reicht es grundsätzlich auch aus, wenn Sie diesen selbst (möglichst umfangreich) begründen und ggf. entsprechende begründende Unterlagen (soweit vorhanden) beifügen. Benötigen Sie Hilfe beim Einlegen des Widerspruchs, stehen Ihnen grundsätzlich auch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger kostenfrei zur Verfügung. Sie können sich aber auch an einen Rentenberater, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen der Sozialverbände wenden, wobei deren Angebote regelmäßig mit weiteren Kosten verbunden sind.
Nach Einlegen des Widerspruchs hat der zuständige Rentenversicherungsträger die von ihm getroffene Entscheidung (insbesondere unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung) zu überprüfen. Hierbei wird der Sozialmedizinische Dienst - abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls - ggf. auch weitere Befundberichte/Gutachten anfordern und anhand dieser eine (neue) Entscheidung treffen.