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Experten-Antwort

Widerspruchsbegündung Verfahren

von Okki24.09.2014 | 10:29
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4 Antworten

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Guten Morgen, vielleicht finde ich hier Hilfe! Wie und ab wann kann ich nach einem Gutachterbesuch Akteneinsicht beantragen? Wie wird bei einer Widerspruchsbegründung nach Ablehnung einer EMR verfahren? Dei Begründung des Antragstellers wird doch niemals ausreichend sein, oder? Beschäftigt sich dann das Ärzteteam der DRV mit der Begründung und es werden BEfundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt oder kommt es zu einer weiteren Begutachtung? Wovon ist das abhängig? Herzlichen DAnk für Hilfestellungen und Aufklärung des Verfahrens Grüße Okki

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Okki,

prinzipiell können Sie jederzeit im laufenden Verfahren Akteneinsicht verlangen. Soweit Sie am Inhalt des Gutachtens interessiert sind, sollten Sie jedoch einen Zeitpunkt wählen, zu dem das Gutachten bereits vorliegt, bzw. explizit darauf hinweisen, dass Sie Akteneinsicht in das Gutachten wünschen.

Soweit Sie gegen eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Widerspruch einlegen wollen, reicht es grundsätzlich auch aus, wenn Sie diesen selbst (möglichst umfangreich) begründen und ggf. entsprechende begründende Unterlagen (soweit vorhanden) beifügen. Benötigen Sie Hilfe beim Einlegen des Widerspruchs, stehen Ihnen grundsätzlich auch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger kostenfrei zur Verfügung. Sie können sich aber auch an einen Rentenberater, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen der Sozialverbände wenden, wobei deren Angebote regelmäßig mit weiteren Kosten verbunden sind.

Nach Einlegen des Widerspruchs hat der zuständige Rentenversicherungsträger die von ihm getroffene Entscheidung (insbesondere unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung) zu überprüfen. Hierbei wird der Sozialmedizinische Dienst - abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls - ggf. auch weitere Befundberichte/Gutachten anfordern und anhand dieser eine (neue) Entscheidung treffen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Okki,

die Rechtsgrundlage zur Akteneinsicht ergibt sich aus § 25 Sozialgesetzbuch X. Die Regelung setzt voraus, dass sich um Beteiligte des beim Rentenversicherungsträger anhängigen Verfahrens handelt. Die Akteneinsicht erstreckt sich ebenfalls auf ärztliche Gutachten. Diese können ggf. auch dem Hausarzt zugeleitet werden, damit sich der Betreffende ärztliche Fachbegriffe ggf. erklären lassen kann.

Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel nach Abschluss des Verfahrens. Die Akteneinsicht kann auch verweigert werden, wenn erkennbar ist, dass das Begehren auf Akteneinsicht sich rein verfahrensverzögernd auswirken würde.

Es kann hier natürlich nicht abschließend geklärt werden, weshalb in Ihrem Fall die Akteneinsicht nicht gewährt wird. Ggf. sollte nochmals Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeitung gehalten werden.

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2 Antworten

Cassandraam 24.09.2014 | 10:36
Hallo, die Akteneinsicht können Sie sofort beantragen, die Frage ist dann nur, wie schnell man Ihrem Wunsch entsprechen wird. Sofern Sie einen Widerspruch einlegen, begründen Sie ihn möglichst ausführlich. Sie können auch um eine weitere Begutachtung bitten, sollten den Wunsch dann aber auch begründen können. Der ärztliche Dienst der DRV wird sich den Vorgang dann nochmal anschauen und entweder neue/andere Berichte von Ärzten anfodern oder aber eine weitere Begutachtung (einer anderen Fachrichtung) veranlassen.
Okkiam 02.10.2014 | 16:15
Hallo, mir wurde von der SB gesagt, dass Akteneinsicht erst nach Verfahrensabschluss gewärhrt wird! Das Gutachten liegt der DRV nun vor aber ich darf es noch nicht einsehen! Ist das so GEsetz? Was stimmt denn nun? Grüße Okki
Deutsche Rentenversicherung
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