Zitiert von: Techniker
Maßgebend ist das Datum der Bekanntgabe (also der Zugang) des Widerspruchsbescheides
Grundsätzlich gilt ein Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (s. Poststempel) als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Der Lauf einer Frist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntgabe
Wenn der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 auch tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben wurde, gilt der Widerspruchsbescheid am 18.12.2010 als bekanntgegeben. Die Frist zur Erhebung der Klage beginnt somit am 19.12.2010 und endet am 18.01.2011.
Die Klage muss somit spätestens am 18.01.2011 beim Sozialgericht eingegangen sein.
Zu beachten wäre noch: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Wenn der Bescheid per Zustellungsurkunde zugestellt oder niedergelegt wurde, ist der Tag der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vom Zusteller vermerkt (beurkundet) wurde.
Das kann auch der 16.12.2010 sein, so dass am 16.1.2011 um 2400 Uhr die Frist endet.
Da aber der 16.1.201 ein Sonntag ist, endet die Frist am 17.1.2011 . Einwurf vor 2400 Uhr in den fristwahrenden Briefkasten reicht. Ebenso die Absendung eines FAXes vor 2400 Uhr. Nur eine Sekunde danach ist die Frist weg.
Der Rest ist nur für Akademiker interessant.
Begründet werden muß die Klage übrigens nicht, denn es gilt im Sozialgerichtsgerichtsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung.
Viel Erfolg