Ein Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam, d. h. der Rentenversicherungsträger ist daran gebunden. Eine Änderung des Bescheides durch den Rentenversicherungsträger ist - wie "Keine Ahnung" bereits festgestellt hat - unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X möglich.