Hallo Stroha 70
Im §37 Abs.2 SGB X wird geregelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt bei postalischer Übermittlung im Inland sowie ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach Absendung als bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen.
Bei Zweifeln obliegt die Beweisführung für den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs der Behörde.
Für den postalischen Zugang im Inland gilt zugunsten des Empfängers die unwiderlegbare Vermutung, dass ein zur Post gegebener schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.
Die Zugangsvermutung ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt (nicht innerhalb der drei Tage) zugegangen ist.
Wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid am 08.07.22 bei der Post aufgegeben wurde, gilt der Bescheid somit am dritten Tag danach als bekannt gegeben und der Widerspruch müsste somit binnen eines Monats nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (siehe Rechtsbehelfsbelehrung).
Wenn Sie den Bescheid tatsächlich erst am 19.07.22 erhalten haben, würde die Frist ab 19.07.22 beginnen, wenn Sie die sog. Zugangsvermutung „erschüttern“ könnten.
Um es nicht „darauf ankommen zu lassen“ bzw. die Frist nicht zu versäumen kann man, wenn man mit der Begründung des Widerspruchs noch ein wenig Zeit benötigt, zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung später nachreichen oder den eingelegten Widerspruch ggfs. zurücknehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung