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Widerspruchsfrist/Widerspruchsbegründung

von Bettina12.08.2008 | 10:02
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7 Antworten

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Hallo, Bsp. Bescheid erging am 08.02.2008 wann endet dann die Widerspruchsfrist? wenn ich gegen einen Bescheid Widerspruch einlege mit dem Hinweis Begründung folgt wie lange habe ich Zeit die Begründung nachzureichen.

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Bettina,

dem zutreffenden Beitrag von Brille (incl. Korrektur) möchte ich nur noch hinzuzufügen, dass der Widerspruch entweder schriftlich beim Rentenversicherungsträger eingereicht oder dort schriftlich von einem Mitarbeiter aufgenommen werden muss.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Bettina,

eine konkrete Frist für das Nachreichen der Widerspruchsbegründung schreibt das Gesetz nicht vor. Hier muss die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie viel Zeit Sie den Beteiligten für das Erstellen einer Widerspruchsbegründung lässt. Dies kann im Einzelfall - je nach Komplexität des Falles - durchaus auch ein deutlich längerer Zeitraum als ein Monat sein. Von hier aus lässt sich jedenfalls keine abschließende Bewertung des von Ihnen beschriebenen Verfahrens vornehmen.

5 Antworten

Brilleam 12.08.2008 | 10:38
Hallo! Hatte versehntlich den 08.08.2008 als Bescheiddatum gesehen! ALLES zurück auf Anfang: Bescheid vom Fr., 08.02.08 gilt am Mo., 11.02.08 als zugegangen. WS-Frist läuft bis einschl. Di. 11.03.08 (Eingang beim Empfänger). Zum Rest siehe meine erste Antwort! Ich bitte um Entschuldigung!
Brilleam 12.08.2008 | 10:20
Hallo Bettina, wenn der Bescheid als 'einfacher Brief' übermittelt wurde, dann gilt er mit dem 3. Tag nach Aufgabe (Bescheiddatum) als zugegangen - hier also: Montag, 11.08.2008 (§ 37 SGB X); außer sie können einen späteren Zugang (Bekanntgabe) beweisen?! Vorausgesetzt der Bescheid enthält eine 'Rechtbehelfsbelehrung' so beginnt mit dem Zugang die 1-monatige Widerspruchsfrist (s.SGG bzw. VwGO) zu laufen. Sie endet also am Do., 11.09.2008 - ACHTUNG: ein Monat sind nicht 4 Wochen! Widerspruch zur Fristwahrung innerhalb der o.g. Zeitgrenzen - ggf. Begründung nachreichen. Nach Widerspruch sollten weitere 4 Wochen Zeit sein, eine Begründung zu liefern (z.B. behandelnder Arzt im Urlaub etc.) - auf solche Umstände kann man im WS hinweisen. Die Stelle, gegen deren Entscheidung widersprochen wurde wird ggf. den Eingang des WS bestätigen und von sich aus eine Frist zur Begründung setzen. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, so wird der Ablehnende WS-Bescheid angekündigt. Das Verfahren endet aber erst durch WS-Bescheid (Abhilfe oder Bestätigung der bish. Entscheidung - neuer Rechtsbehelf im Klageverfahren möglich) oder durch Rücknahme des WS.
Bettinaam 12.08.2008 | 11:12
Vielen Dank für die schnelle und ausführlich Beantwortung meiner Frage. Ich hätte hierzu noch eine ergänzende Frage: In einem Statusfeststellungsverfahren hat eine Partei fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Begründung wurde aber erst vier Monate nachgereicht. Wie ist in diesem Fall das Vorgehen der Behörde zu bewerten. Aus meiner Sicht liegt Untätikkeit der Behörde vor.
Brilleam 12.08.2008 | 11:37
Hallo Bettina, bei der 'Statusfeststellung' gibt es als 'Parteien' vmtl. die RV als Prüfinstanz und den Selbständigen sowie dessen Auftrag- (oder doch Arbeit-)geber. Was hat die RV entschieden und wer hat sich wogegen gewehrt? Leiten Sie die 'Untätigkeit' der Behörde aus einer fehlenden Aufforderung zur Begründung ab? Dem kann ich leider nicht ganz folgen ...?! Das genannte Feld ist weit und schwierig - was der Gesetzgeber nicht explizit geregelt hat liegt in der objektiven Entscheidung der RV anhand der von den beteiligten Angaben und Nachweisen ggf. unter Berücksichtigung einer ergänzenden Rechtsprechung.
Schadeam 12.08.2008 | 11:46
ich finde es ja "allerliebst", wenn die lieben Kunden, sich mit der Widerspruchsbegründung 4 Monate Zeit lassen, sich dann aber aufregen, wenn die Behörde nicht "gleich springt". Ja gehts eigentlich noch? Da sollte doch "gleiches Recht für alle gelten"?
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