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Widerspruchsstelle Deutsche Rentenversicherung

von Tampabay23.03.2007 | 11:42
9676 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit nunmehr 73 Wochen krank geschrieben. Mehrere Besuche beim MDK sowie 2 Rehas kamen immer zu dem gleichen Ergebnis: "arbeitsunfähig". + Bei meiner letzten Reha im Februar in einem Haus der Deutschen Rentenversicherung wurde dokumentiert, dass ich (geb. 1958) in meinen erlernten Berufen nur mehr zwischen 3 und max. 6 Stunden tätig sein kann. + Heute nun erhielt ich ein Schreiben, dass mein Widerspruch auf meine Rentenablehnung vom November 2005 zur Entscheidung an die "Widerspruchsstelle des Deutschen Rentenversicherung Bundes" weitergeleitet wurde. + Ein Telefonat bei dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass mein Widerspruch von ihrer medizinischen Abteilung abgelehnt worden sei und nun noch einem Gremium zur Absegnung vorgelegt werde. + Ich bin total verzweifelt, da in der Tat - wenn überhaupt - max. 3 Stunden arbeitsfähig :-( + Frage: Wie kann sich ein Schreibtischtäter gegen alle bisherigen Einschätzungen und vor allem auch gegen die der eigenen Reha-Klinik entscheiden? + WAS SOLL ICH NUN TUN? Die Krankengeldzahlung (78 Wochen) neigt sich dem Ende zu? + Für Hilfe wäre ich so sehr dankbar. + Tampabay

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von Nix und Unbekannt ist nichts hinzuzufügen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bitte wenden Sie sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe (siehe Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wenn Sie mit einem Bescheid nicht zufrieden sind, gehen Sie dagegen vor, ich verweise auf den Beitrag von "bekiss".

10 Antworten

Nixam 23.03.2007 | 13:17
Warten Sie doch erst einmal den klagefähigen Widerspruchsbescheid des Widerspruchsgremiums ab. In diesem steht dann die endgültige Entscheidung drin mit der Anschrift des Sozialgericht, vor dem Sie klagen können. Vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Lassen Sie sich dann alle medizinischen Unterlagen von Ihren Ärzten aushändigen und klagen Sie schriftlich vor dem Sozialgericht. Aber wie gesagt: Noch ist nicht aller Tage Abend und der Widerspruchsausschuss kann sich auch anders entscheiden.
Naseweisam 23.03.2007 | 12:14
Klagen oder Arbeitslosengeld beantragen...
Unbekanntam 23.03.2007 | 14:05
Hallo Tampabay, wenn Sie mit "Schreibkrafttäter" den Sachbearbeiter meinen, dann bringen Sie Einiges durcheinander. Nicht er/sie hat entschieden, sondern der Arzt vom medizinischen Dienst. Wie schon erläutert, müssen Sie erst einmal den Widerspruchbescheid abwarten. Zuvor können Sie nichts machen. Sollte tatsächlich die Rente abgelehnt werden, müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Klage bei örtlichen Sozialgericht einlegen. Als Hinweis: Bei der ersten Distanz besteht keine Anwaltspflicht und auch das Gerichtsverfahren ist unabhängig vom Ausgang grundsätzlich kostenlos.
Geileram 23.03.2007 | 16:51
Mein Rat an Sie, nicht verzweifeln, sondern eine Arbeit suchen und arbeiten. Der Arzt bei der Deutschen Rentenversicherung hat meines Erachtens genau erkannt, dass Sie zu gesund für eine Erwerbsminderungsrente sind. Ihr Geiler
Veraam 23.03.2007 | 17:30
Dass dieser "Geiler" überhaupt noch seinen Senf dazugeben darf, ????? Nur schwachsinnig, seine Äußerungen!!!
Kritischer Wissenderam 23.03.2007 | 18:01
Sie haben mehrere Kardinalfehler begangen: 1. Sie haben pauschale Entbindungserklärungen unterschrieben und nicht darauf geachtet, dass Ihre Ärzte und die der Reha-Kliniken nur Auskünfte (§ 100 SGB 10) erteilen; 2. Sie haben es zugelassen, dass die Reha-Ärzte umfangreiche Entlassungsberichte verfaßt haben und an die DRV geliefert haben; 3. Sie haben nicht verhindert, dass der Gutachter der DRV - finanziell abhängig von denen - die vollständigen Unterlagen Ihrer Ärzte, der Reha-Klinik und wohl auch die des MDK erhalten hat; - er konnte sich also beliebig bedienen und "manipulieren" 4. Wenn der Gutachter Sie untersucht haben sollte, so sind Sie garantiert nicht mit Arzt zur Kontrolle korrekter Befunderhebung etc. bei dem aufgekreuzt; - ist übrigens Ihr Recht! 5. Der schlimmste Fehler war jedoch, dass Sie nicht darauf bestanden haben das Gutachten des DRV-Gutachters erst einmal durch Ihre Ärzte und die des MDK prüfen zu lassen und auf Einhaltung der Schweigepflicht bestanden haben, denn die DRV-Gutachter haben wie jeder andere Arzt auch die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Dies (§ 203 StGB) gilt auch für angestellte und beamtete Ärzte der RV-Träger. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Die von der DRV sind garantiert nicht Ihre Freunde, für die sind Sie nur ein Fall ... Es dürfte für Sie sehr schwierig werden die Unterlagen wieder einzufangen und eine Nutzung durch weitere Gutachter zu verhindern und das Krähenprinzip zu verhindern ...
Antoniusam 23.03.2007 | 17:45
Solange es in diesem Forum keine Registrierungspflicht gibt, wird sich daran auch nichts ändern.
bekissam 23.03.2007 | 19:51
"Ein Telefonat bei dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass mein Widerspruch von ihrer medizinischen Abteilung abgelehnt worden sei und nun noch einem Gremium zur Absegnung vorgelegt werde." Man muss sich doch sehr wundern, dass Ihnen eine derartige telefonische Auskunft erteilt worden ist. Das ist absolut unzulässig, denn die Entscheidung zu Ihrem Widerspruch trifft weder der Arzt noch die Sachbearbeitung beim Rentenversicherungsträger. Einzig der zuständige Widerspruchsausschuss ist dazu befugt. Dabei kann, wie die Beiträge anderer Teilnehmer schon andeuten, eine andere Entscheidung heraus kommen. Das geschieht allerdings eher selten, weil die Entscheider sich auf die Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen in aller Regel verlassen (müssen). Hilfe finden Sie beim VdK (www.vdk.de) oder anderen Sozialverbänden. Bei Rechtsanwälten und Rentenberatern müssen Sie mit ganz erheblichen Kosten rechnen, sofern ein Verfahren letztlich zu Ihren Ungunsten ausgeht.
Katzwinkelam 24.03.2007 | 10:40
Hallo! Ich habe folgende Fragen: 1. Habe ich bereits einen Rentenanspruch erworben? 2. Besteht die Möglichkeit ggf. fehlende Beiträge freiwillig zu zahlen? 3. Falls ich keinen Rentenanspruch habe bzw. mehr erwerben kann. Kann ich mir meine Beiträge erstatten lassen? Rentenversicherung der Arbeiter (1981 –1985) 44 Monate Schulausbildung 02 Monate Pflichtbeitragszeit (Einkommen: 4000,-DM) Rentenversicherung der Angestellten (1985 –1996) 16 Monate Pflichtbeitragszeit Zivildienst 50 Monate Pflichtbeitragszeit Hochschulausbildung 10 Monate Pflichtbeitragszeit (Einkommen: 16000,-DM) Ich bin seit 1996 Beamter. Vielen Dank Katzwinkel
dildoam 24.03.2007 | 13:13
Veraschen, das können ausgerechnet SIE, mit SICHERHEIT nicht beurteilen.. Dein dildo
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