Kann mir jemand Auskunft geben, wie lange ein Widerspruchsverfahren bei
einer REHA-Angelegenheit dauern kann ?
Guten Tag,
kann der Widerspruch
muss der Widerspruch
oder sollte der Widerspruch nach § 88 SGB bearbeitet sein?In der Regel kommt ja da einiges für den Versicherten zu sammen wenn er Pech hat.Und die Fristverlängerung dürfte dann eher vom Rentenversicherungsträger ausgegehen,denn der will ja den Widerspruch gerne zurückweisen.
Ein Gutachten da ein Gutachten hier eine Stellungnahme dort.Der Versicherte sollte ja möglichst das Unrecht des Rentenversicherungsträgers beweisen.Und das SGB hat viele Seiten.
MfG § YXZ
Antwort auf Beitrag von Palme.
Nach § 14 Abs. 5 SGB IX muss Ihnen der Kostenträger der Reha,
in der Regel die DRV, drei
wohnortnahe Gutachter
benennen. Ebenso haben
Sie den gesetzlichen An-
spruch auf ein verkürztes
Verwaltungsverfahren.
Nach Terminvereinbarung
sind die Gutachter verpflichtet, Ihnen binnen
14 Tagen das Gutachten
zu erstellen.
Sollten diese Gutachten
schon vorliegen, und der
REHA-Träger sich weigern
über Ihren Widerspruch
fristgemäß zu entschei-
den, steht Ihnen die Mög-
lichkeit offen, nach 3 Mon. eine Untätigkeits-
klage nach § 88 Abs. 2
SGG beim Sozialgericht
einzureichen.
Sie hierzu auch die auf-
schlussreichen Beiträge
von Sozialrechtskundiger,
die im April ins Forum eingestellt wurden.
MFG
Ratsuchender