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Experten-Antwort

Widersprüchliche Aussagen

von Harald W.11.10.2017 | 21:35
619 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, leider habe ich im Forum bei ähnlichen Fällen verschiedene Antworten gesehen. Zum einen heißt es die KK und die DRV verrechnen miteinander, das andere mal der Rentenbezieher muss zahlen. Folgende Konstellation: Ab 06/2016 Teilweise erwerbsgemindert(550,00€) und Krankengeld (1400,00 €) Wenn nun rückwirkend die volle befristete Erwerbsminderungsrente (1100,00€) ab 06/2016 genehmigt wird, ist dann an die Krankenkasse oder die DRV etwas zurückzuzahlen? Wenn ja für 10 Monate (da Zahlung ab dem 7. Monate erfolgt, also ab 01/17) ? Und wieviel? Manchmal wird auf ein Urteil vom BSG von 2010 verwiesen, manchmal nicht, was gilt denn nun? Vielen Dank vorab.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.10.2017 | 14:51

Hallo Harald W.,

die Nachzahlung wird in der Regel vorläufig einbehalten. Die Krankenkasse stellt dann einen Erstattungsanspruch an die Deutsche Rentenversicherung. Die Verrechnung erfolgt in Höhe der Rente. Die Differenz muss von Ihnen nicht erstattet werden.

2 Antworten

Robinéam 13.10.2017 | 10:23
Das BSG-Urteil greift, wenn die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit gezahlt haben. Dann muss der Rentner die Differenz zurückzahlen bzw. wird die einbehaltene Nachzahlung verrechnet. Das BSG-Urteil greift nicht, wenn das Jobcenter gezahlt hat.
Robinéam 13.10.2017 | 10:26
Die teilw. EM-Rente muss rückwirkend zurückgezahlt werden, damit die Krankenkasse den Erstattungsanspruch in Höhe der vollen EM-Rente auch beziffern kann.
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