Hallo blackcat,
hier noch mal konkret zu Ihren Fragen:
1. Wenn Sie von der Agentur für Arbeit im Rahmen der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" aufgefordert wurden einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen und Sie diesen Antrag fristgerecht bei der DRV Bund gestellt haben, dann gilt dieser Antrag als im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld gestellt, bei Ihnen also am 13.07.2018. Da nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers Ihre Erwerbsminderung bereits am 13.11.2017 eingetreten ist, war der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten. Das Rentenantragsdatum 13.07.2018 ist demnach korrekt.
2. Bei Ihrem Leistungsfall 13.11.2017 kann eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung frühestens am 01.06.2018 beginnen. Da der Rentenantrag erst als am 13.7.2018 gestellt gilt (siehe oben), beginnt die Rente mit Antragsmonat, also am 01.07.2018.
3. Zum Zeitpunkt wann Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist, können wir leider keine Aussage treffen. Wenn der Leistungsfall nach Ihrer Ansicht erst später eingetreten ist, müssen Sie dies mit entsprechenden Gutachten Ihrer Ärzte untermauern.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung