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Experten-Antwort

Wie berechnet DRV den anteiligen Zuverdienst?

von Manfred D.26.03.2022 | 20:08
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6 Antworten

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Ich bin 63 Jahre alt und langjährig Versicherter. Ich werde am 1.4.22 (mit Abzügen) in Rente gehen. Gleichzeitig werde ich bis zum 31.12.22 bei meinem Arbeitgeber weiterarbeiten. Im Zeitraum 1.4.-31.12.22 werde ich voraussichtlich einen Zuverdienst von 41.000 € haben. (In diesem Jahr ist ja die Zuverdienstgrenze auf 46.060 € erhöht.) Meine Frage: Wie wird mein Zuverdienst ermittelt? Im Einkommensteuerbescheid steht ja nur der Gesamtverdienst für das Jahr. Werden dann einfach 9/12. des Jahresverdienstes angesetzt (wegen 9 Monaten Rente)? Allerdings bekomme ich ja nicht jeden Monat das gleiche Gehalt (z.B. wegen Jahressonderzahlungen). Oder muss ich die monatlichen Abrechnungen der DRV vorzeigen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfred D.,

für das Jahr 2022 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro.

Ihre Einkünfte führen somit nicht zu einer Kürzung der Rente.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular R0230 an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0230.html

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Berndam 26.03.2022 | 20:48
Da Sie 41.000 € Hinzuverdienst haben und 46.060 € Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten, stellt sich dir Frage der Rentenkürzung nicht, denn es ist eine jährliche Hinzuverdienstgrenze. Ich hoffe bezüglich der vorgezogenen Altersrente haben Sie sich beraten lassen, denn das mindert Ihre Rente lebenslang (und ggf. darüber hinaus).
Abschlägeam 27.03.2022 | 05:23
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Stimmt in diesem Fall so nicht ganz. Denn der Hinzuverdienst des Jahres 2022 erhöht dann nochmal die Regelaltersrente ab 06/2025. Und diese ca. 1,2 EP sind dann abschlagsfrei. Ansonsten zur eigentlichen Frage: Jahreseinkommen ab Rentenbezug wird anhand der Beitragsmeldung zur Rentenversicherung festgestellt (anhand des Steuerbescheides nur bei Selbstständigen). Das Einkommen darf also in der Zeit von 04-12/2022 46.060,00 EUR betragen, ohne dass es die Rente mindert. Es können also auch noch ein paar bezahlte Überstunden gemacht werden (die dann die Regelaltersrente auch noch abschlagsfrei erhöhen) ;-)
W°lfgangam 27.03.2022 | 21:51
Hallo Manfred D., im Rentenantrag geben Sie eine möglichst genaue Prognose für das lfd. Rentenjahr an - dito auch für das Folgejahr (und sei es dann nur NULL). im Folgejahr, zum 01.07., erfolgt die 'Spitzabrechnung' zum tatsächlichen Hinzuverdienst während des Rentenbezugs 2022. Die DRV beschafft sich die Daten selbst, Sie müssen da gar nicht machen. Gruß w. PS: Vollrente und kein etwaiger Anspruch auf andere Sozialleistungen aus dem Arbeitsverhältnis heraus (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, ...) haben Sie auf dem Plan?
Mondkindam 28.03.2022 | 13:54
Hallo Manfred D. Ihr Arbeitgeber muss die Entgeltmeldung zum Beginn der Altersrente aufteilen (anderer Personenschlüssel ab Rentenbeginn), so dass sich der Hinzuverdienst an der Entgeltmeldung ganz einfach ablesen lässt.
Manfred D.am 28.03.2022 | 22:00
Vielen Dank für die Antworten.
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