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Experten-Antwort

Wie berechnet sich das Übergangsgeld?

von ayhan14.10.2010 | 12:33
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann jemand mir bitte helfen. Gelernt habe ich Arzthelferin, nach der Prüfung habe ich als Altenpflegehelferin gearbeitet bis 2005, da ich Arbeitsunfähig war. 2005 bekamm ich ein Kind und war dann in Erziehungszeit, im Jahr 2008 bin ich ohne Arbeitsvertrag für ca. 10 Tage beschäftigt gewesen, da der Arbeitgeber mir kein Vertrag und mich nicht bezahlt hatte hörte ich da auf zu Arbeiten und meldete mich Arbeitslos. ( Ich ließ nicht locker und drohte denen mit dem Arbeitsg. deshalb wurde mir nach einigen Monaten das Geld Überwiesen für die 10 Tage.) Seit Feb. 2010 mache ich eine Umschulung üder die Rentenversicherung, mir wurde das Übergangsgeld vorleufig berechnet worden in Februar. Nun meine Frage, nach welcher Tätigk. wird mir das Übergangsgeld berechnet und wie? Ausbildung zur Arzthelferin= 3. Jahr ca. 850,-DM Brutto. Altenpflegehelferin= bis 2005 Lohnsteuerkl. 1 und ca. 1700,- Euro Brutto, laut Tarif vor der Maßnahme ca. 2500,- Euro Brutto. Tätigkeit von 2008 für ca. 10 Tage= ca. 850,- Euro Brutto, da ich eigentlich in Erziehungszeit war hatte ich die Lohnsteuerkl. 5. Die Rentenversicherung möchte nähmlich die Abrechnungsbriefe vom 10 Tage Beschäftigung, die ich nie hatte und auch kein Arbeitsvertrag und díese Firma gibt es auch nicht mehr. Danke an alle

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Beim Anspruch auf Übergangsgeld ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen medizinischen Rehabilitationsleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („berufliche Rehabilitation“, wie z.B. Umschulungsmaßnahme).

Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist hier auch dann ein Übergangsgeld zu berechnen, wenn der Versicherte aktuell weder Arbeitsentgelt erzielt noch Entgeltersatzleistungen bezogen hat.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den letzten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Ausgangsbasis für die Berechnung ist also das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Abrechnungszeitraums vor Beginn der Reha, dem sog. Bemessungszeitraum. Ob hier allerdings die beschriebene 10-tägige Beschäftigung zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen werden kann, kann hier nicht abschließend geklärt werden und ist wohl nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger nach Lage der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen.

Sofern sich herausstellt, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes ausgehend vom Beginn der Rehaleistung länger als drei Jahre zurückliegt, wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus einem tariflichen Entgelt ermittelt, das in der Regel beim früheren Arbeitgeber zu erfragen ist

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo „Nix“,

die Aussage versteht sich vor dem Hintergrund, dass vom Rentenversicherungsträger offensichtlich derzeit noch geklärt wird, ob der letzte Tag des Bemessungszeitraumes innerhalb oder außerhalb der Drei-Jahresfrist liegt, was evtl. Auswirkungen auf den Berechnungsmodus hätte, wie er von Ihnen bereits beschrieben wurde (Vergleich zwischen tatsächlich erzieltem Entgelt und Tarif oder nur Tarif). Auch die Tatsache, dass trotz Leistungsbeginn Februar ein entgültiges Übergangsgeld im Oktober noch nicht festgestellt wurde, legt nahe, dass hier umfangreichere Ermittlungen erforderlich waren/sind.

Ihren Ausführungen zur Berechnung ist insofern nichts hinzuzufügen.

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5 Antworten

Nixam 14.10.2010 | 19:52
Hallo Ayhan! Das Übergangsgeld berechnet sich wie folgt: Das tatsächlich zuletzt erzielte Arbeitsentgelt (letzer Monat, in dem Sie voll einen vollen Monat gearbeitet haben) wird mit dem Tarifentgelt von heute verglichen. Beispiel: Umschulungsbeginn: 01.02.2010 3-Jahreszeitraum 01.02.2007 -31.01.2010 In diesem 3-Jahreszeitraum müssen Sie gearbeitet haben, damit das Tarifentgelt von heute, welches also für Ihren zuletzt ausgeübten Beruf in der Zeit 01.01.2010 bis 31.01.2010 laut Tarifvertrag gültig ist,mit dem letzten Arbeitsentgelt, welches Sie in den letzten 3 Jahren erzielt haben, verglichen werden kann. Massgebend ist der höhere Wert. Wenn Sie also im 3-Jahreszeitraum im letzten Beschäftigungsmonat mehr Monatsbruttogehalt erzielt haben, als das Tarifentgelt im Januar 2010, dann wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die weitere Berechnung herangezogen; sonst ist das Tarifentgelt massgebend, welches für den von Ihnen zuletzt ausgeübten Beruf. Sie haben zuletzt als Altenpflegerin gearbeitet. Deshalb ist dieser Beruf bei Ihnen massgebend, weil Sie wohl überwiegend in diesem Beruf gearbeitet haben. Die Ermittlung des Tarifentgeltes ist eine individuelle Sache und wird vom Sachgebietsleiter der Abteilung Rehabilitation in der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der individuellen Umstände, welche aus Ihrer Akte hervorgehen, berechnet. Deshalb kann ich dazu keine Auskünfte geben. Normalerweise muss aber die letzte ausgeübte Beschäftigung genommen werden und hierbei das Vollzeitarbeitsentgelt berücksichtigt werden, welches Sie in diesem Beruf als Altenpflegerin verdient hätten. Ausbildungsgehälter sind hier nicht relevant. Gehen wir also von einem Beispiel aus aufgrund Ihrer Angaben: Beispiel: Tarifentgelt im Monat Januar 2010 = EUR 2.500,-- Kürzen auf 65% = EUR 1.625,-- Hiervon 68% = EUR 1.105,-- monatlicher Übergangsgeldauszahlbetrag, wenn Sie keine Kinder haben, sonst 75% = EUR 1.218,75,-- monatlicher Auszahlbetrag Übergangsgeld, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben. Einer dieser beiden Übergangsegldbeträge(Nettobeträge), je nachdem ob Sie Kinder haben oder nicht, dürfte bei Ihnen als monatliches Übergangsgeld zur Auszahlung kommen. Zusätzlich steht Ihnen möglicherweise Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich EUR 70,30 bzw. täglich EUR 3,80 und Anspruch auf Fahrkosten in voller Höhe, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren bzw. in Höhe von EUR 0,20/KM, wenn Sie mit dem Pkw fahren, zu. Kosten für Lehrmittel wie zu beschaffende Bücher für die Schule werden nach Vorlage von Notwendigkeitsbescheinigungen ebenfalls voll erstattet. Viele Grüsse Nix
Nixam 15.10.2010 | 06:56
Hallo Ayhan! Die Steuerklasse ist doch schon durch die Berücksichtigung des Brutto- und Nettoentgelts berücksichtigt worden, als Sie gearbeitet haben. Dadurch hat sich bei Ihnen ein höheres oder niedrigeres Nettoentgelt ergeben. Sozialleistungen sind steuerfrei. Deshalb findet bei der Übergangsgeldberechnung direkt keine Berücksichtigung der Steuerklasse. Viele Grüsse Nix
ayhanam 15.10.2010 | 00:37
Hallo Nix, vielen dank für die ausfürliche Informationen, das hilft mir weiter. Wird die Lohnsteuerklasse nicht berücksichtigt, da ich 2008 die 5 hatte weil ich in Erziehungszeit war? Ich würde mich freuen wenn Sie mir Antworten, Danke
Nixam 15.10.2010 | 07:22
Die Versicherte hat doch schon geschrieben: Ich mache ab 01.02.2011 eine Umschulung.... Nix
Nixam 15.10.2010 | 07:23
seit 01.02.2010 sogar....
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