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Wie erfolgt die Festsetzung des lebenslangen Steuerfreibetrages ?

von Rentenbesteuerung29.07.2007 | 18:43
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frau wird am 1.3.2009 in Rente gehen. Sie wird regulär mit einem Abzug von 18% die gesetzliche Rente nach über 40-jähriger Tätigkeit in Anspruch nehmen. Um die Rentenlücke auszugleichen, zahlen wir in eine Rürup-Rente ein. Die Festsetzung des lebenslangen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rente also 2009 und der Rentenhöhe. In 2009 kann Sie einen Freibetrag von 42 % in Anspruch nehmen. Die 42% werden aber erst in 2010 angesetzt, da Sie erst dann ein volles Jahhr Rente bezogen haben wird, z.B. 12000 € entspricht 5.040 € Freibetrag ein Leben lang. Das ist mir soweit klar, aber wann ist der günstigste Zeitpunkt die Rürup-Rente zu nutzen ? Wir würden gerne noch bis 2014 in die Rürup-Rente einzahlen und erst dann die Rente nutzen. Oder ist es so , dass wir in 2010 die Rüruprente aus einer Versicherung nutzen können unter Anrechnung des Freibetrages von 42% ? In 2011 , 2012 , 2013 und 2014 würde ich weitere Rürup-Versicherungen mit Rente aus EInmalbetrag für jedes Jahr separat abschliessen. Wie verhält es sich mit den Freibeträgen bei Rente aus Rürup-Verträgen in 2011,2012,2013,2014 ? Mir ist nicht klar, ob für zusätzlich Rürup-Versicherung überhaupt ein weiterer Freibetrag in Anspruch genommen werden kann. Vielen Dank für ein Feedback dkling

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Rürup-Rente wird in Abhängigkeit zum Rentenbeginn der Rürup-Rente ein gesonderter Freibetrag ermittelt. Ein Zusammenhang mit dem Freibetrag aus der gesetzlichen Rente besteht nicht.

Bitte haben Sie im Übrigen dafür Verständnis, dass ich als Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung keine Beratung zum Steuerrecht durchführen kann. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie im übrigen von Ihrem Finanzamt.

1 Antworten

Schiko.am 29.07.2007 | 22:01
Sie haben ja die versteuerung, bzw. die festschreibung des steuerfreien betrages schon festgestellt. Es ist dies kein freibetrag, sondern der betrag der einmal errechnet, lebenslang steuerbefreit bleibt. Betrachten sie dies bitte nicht als wortglauberei, unter freibetrag versteht man grundsätzlich andere verrechnungsbeträge. Dies berechnungsmodus gilt auch für rürup und riester- rente zusätzlich. Wird die rüruprente erst 2015 beansprucht beträgt der steuer unbelastete anteil nur mehr 30%. Dieser berechnungsmodus gilt auch für mehrere renten- arten. Freibetrag bei rüruprente beanspruchung 2011-38%, 2012-36%, 2013- 34% , 2014 - 32 %, usw. Dagegen natürlich nicht für privatrenten, hier gilt weiter die ertragsanteilberechnung, sogar mit den ermässigten ertragsanteil prozenten. Früher mit 65 jahren 27 %, jetzt nurmehr 18%, usw,. Mit freundlichen Grüßen.
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