Es lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, ob der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung die Anrechte, die Sie von Ihrem früheren Ehegatten erhalten, bereits enthalten sind.
Dazu müssten wir wissen, auf welcher Basis seine Anrechte ausgeglichen wurden bzw. ob er mittlerweile bei der Rentenversicherung nachversichert wurde, weil er aus der Bundeswehr ohne Versorgung ausgeschieden ist (sog. Nachversicherung). Bei einer Nachversicherung sollte die Auskunft den Netto-Versorgungsausgleich berücksichtigen. Ansonsten werden die Auswirkungen des Versorgungsausgleich nicht dargestellt, d. h. sein Ausgleichsbetrag wäre Ihrem Rentenanspruch nominell zurechenbar.
Die Frage ist dann noch, wer den Versorgungsausgleich dann zu zahlen hat. Ist er noch aktiver Soldat oder in einem anderem Versorgungsverhältnis, müssten Sie sich mit seiner Versorgungsdienststelle bei der Bundeswehr in Verbindung setzen, sobald Sie eine eigene Rente erhalten (zum Nachlesen: § 2 BVersTG).
Ist die Nachversicherung erfolgt, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag (§ 185 Abs. 2, § 76 SGB VI). Sie fordert das Geld aber von der Bundeswehr zurück (§ 225 SGB VI).
Bitte sprechen Sie das Thema bei der Rentenantragstellung an und legen dabei den Beschluss über den Versorgungsausgleich vor. Dann wird man Ihnen das weitere Procedere erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam