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Experten-Antwort

Wie errechtnet sich Erwerbsminderungsrente nach der Scheidung eines Soldaten

von Jomina20.06.2020 | 14:23
470 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war mit einem Soldaten der deutschen Bundeswehr verheiratet, daraus ergaben sich Rentenansprüche für mich, natürlich habe ich auch Rentenpunkte an meinen Ex abgegeben. Auf meine Nachfrage, wie hoch denn nun meine endgültige Rente sei, bekam ich nur den Rentenanspruch als Auskunft, den ich mir erarbeitet habe. Nun letztendlich 2 Fragen, 1. wie komme ich an die Info, wieviel Rente ich nun letztendlich bekomme. Zum 2. mache ich mir Gedanken, aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme, wie wird das alles gerechnet, wenn ich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen müsste? Bekomme ich die anteilige Rente von meinem Ex erst bei Eintritt in die gesetzliche Altersrente, also frühestens mit 65? Oder errechnet sich die Erwerbsunfähigkeitsrente aus meinem Gesamtrentenanspruch? Wer ist überhaupt zuständig, für solche Fragen zu klären? Gibt es da Anwälte? Steuerberater? Danke schon jetzt für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, ob der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung die Anrechte, die Sie von Ihrem früheren Ehegatten erhalten, bereits enthalten sind.

Dazu müssten wir wissen, auf welcher Basis seine Anrechte ausgeglichen wurden bzw. ob er mittlerweile bei der Rentenversicherung nachversichert wurde, weil er aus der Bundeswehr ohne Versorgung ausgeschieden ist (sog. Nachversicherung). Bei einer Nachversicherung sollte die Auskunft den Netto-Versorgungsausgleich berücksichtigen. Ansonsten werden die Auswirkungen des Versorgungsausgleich nicht dargestellt, d. h. sein Ausgleichsbetrag wäre Ihrem Rentenanspruch nominell zurechenbar.

Die Frage ist dann noch, wer den Versorgungsausgleich dann zu zahlen hat. Ist er noch aktiver Soldat oder in einem anderem Versorgungsverhältnis, müssten Sie sich mit seiner Versorgungsdienststelle bei der Bundeswehr in Verbindung setzen, sobald Sie eine eigene Rente erhalten (zum Nachlesen: § 2 BVersTG).

Ist die Nachversicherung erfolgt, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag (§ 185 Abs. 2, § 76 SGB VI). Sie fordert das Geld aber von der Bundeswehr zurück (§ 225 SGB VI).

Bitte sprechen Sie das Thema bei der Rentenantragstellung an und legen dabei den Beschluss über den Versorgungsausgleich vor. Dann wird man Ihnen das weitere Procedere erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

senf-dazuam 22.06.2020 | 08:13
Hallo Jomina! Ist der Scheidungsbeschluss denn schon rechtskräfig? Wenn dem so ist, lassen Sie sich von der DRV eine Rentenauskunft erstellen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… In dieser Auskunft sollte dann der Versorgungsausgleich enthalten sein. Die hieraus resultierenden Entgeltpunkte wirken sich auf eine bestehende Rente sofort aus und wenn Sie in Kürze EM-REnte beantragen müssten, würde sich auch diese durch den Versorgungsausgleich entsprechend ändern.
Deutsche Rentenversicherung
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