Wenn - wie in Ihrem Fall - eine medizin. Reha wegen der gen. Indikationen als nicht erfolgsversprechend beurteilt, d.h. abgelehnt, wird, kommt es zu einer sogen. Umdeutung dieses Antrags als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Sie erhalten dazu vom RV Träger noch gesondert Mitteilung.
Im späteren Rentenverfahren sind in sozialmedizinischer Hinsicht aber weitergehende Kriterien zu prüfen, als dies beim Rehaantrag der Fall war. Ausschlaggebend ist zum einen das Ihnen verbliebene Restleistungsvermögen für zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sind Sie vor dem 02.01.1961 geboren, kommte es darüber hinaus auch noch zu einer Prüfung des sogen. Berufsschutz.
darübner hinaus müssen sogen. qualitative Leistungseinschränkunegn ebenso in die sozialmedizin. Beurteilung mitaufgenommen werden - soweit noch nicht geschehen.
Der sozialmedizin. Dienst wird bei seiner Entscheidung die bis dato vorliegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigen, und im Bedarfsfall weitere Unterlagen einholen bzw. eine ambulante Untersuchung vor Ort anordnen.
Sicherlich ist dabei die Ablehnung des Rehahantrags aus den von Ihnen gen. Gründen ein Indiz - es ersetzt aber nie pauschal die abschließende sozialmedizinische Stellungnahme im Rentenverfahren.
Online - ohne Kenntnis der Akte bzw. des Gutachtens - kann dazu nichts Näheres gesagt werden - was auch für den Zeitablauf im noch ausstehenden Verwaltungsverfahren gilt.
Sie dürften aber die Telefonnummer bzw. Adresse des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers zu Händen haben - fragen Sie diesbezüglich also dort nach.
MfG