Wenn Ihnen die Rentenversicherung eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, haben Sie für die gesamte Zeit der Teilnahme einen Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbezug nahtlos an Ihre letzte versicherte Beschäftigung anschließt.
Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68% des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75%. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. 68 Prozent oder 75 Prozent der ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe dieses Übergangsgeldes.
Bitte wenden Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger, um weitere Informationen zu den möglichen Leistungen und zum Übergangsgeld zu erhalten.