Wie W*lfgang schreibt, richtet sich die Höhe der Hinterbliebenenrente nach dem Zeitpunkt der Eheschließung + ggf. Datum Geburt der Ehepartner (60% bzw. 55%). Ergänzend kann man noch darauf hinweisen, dass es nach neuem Recht einen Zuschlag bei der Hinterbliebenrente geben kann, wenn die / der Hinterbliebene Kinder innerhalb der ersten drei Lebensjahre erzogen hat und diese Zeiten ihm als Berücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung zugeordnet wurden.
Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinterbliebenenrenten der Unfallversicherung unterstehen der Anrechnungsvorschrift nach §93 SGB VI. Der Grenzbetrag beträgt 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, welcher der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor (0,6 bzw. 0,55).