Patient war bis zur Aussteuerung krank, dann Nahtlosigkeitsregelung, dann Leistung zur Teilhabe, berufliche Rehabilitation.
Nach 7 Monaten in der Maßnahme stellt sich heraus, dass es nicht zu schaffen ist.
Die Patientin beantrag wieder Krankengeld, da die 36 Monate auch um sind.
Die Kasse lehnt ab, weil angeblich die 6 Monate Arbeitsfähigkeit fehlen.
Frage: zählt eine berufliche Rehabilitation nicht als „arbeitsfähig“
Die Patienten hat aktiv teilgenommen, Praktikas gemach, 8h Tage gemeistert usw.
Bei einer Teilnahme an einer LTA-Maßnahme darf der Rehabilitand nicht krankgeschrieben sein. Ob damit auch tatsächlich Arbeitsfähigkeit (und dazu noch im Sinne Ihrer Krankenkasse) vorliegt, wird weder vom Maßnahmeträger noch von der DRV geprüft. Dafür spricht in diesem Fall, dass Sie Praktika absolviert haben, dagegen, dass die Maßnahme letztlich aus gesundheitlichen Gründen gescheitert ist. Vielleicht sehen die Regelungen der Krankenkasse aber auch vor, dass Sie während der Teilnahme an Teilhabe-Maßnahmen grundsätzlich als arbeitsunfähig gelten.
Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, sich einen Rechtsbeistand (Anwalt, VdK oder ähnliches) zu suchen und mit denen zu besprechen, inwieweit ein Widerspruch gegen die Ablehnung sinnvoll ist. Den Widerspruch können Sie auch erst mal vorsorglich fristwahrend und ohne Begründung erheben.
Ergänzend:
...oder die Frage zunächst in einem Forum wiederholen, wo man sich zielführender auskennen könnte:
http://www.krankenkassenforum.de/
Gruß
w.
Frage: zählt eine berufliche Rehabilitation nicht als „arbeitsfähig“
Die Patienten hat aktiv teilgenommen, Praktikas gemach, 8h Tage gemeistert usw.
Bei einer "Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem hamburger Modell" gilt der betroffene weiterhin als arbeitsunfähig:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/47/personalangelegenheiten/erkrankung/merkblatt_wiedereingliederung_angestellte.pdf
Bei einer beruflichen Reha-Maßnahme dürfte das Gleiche gelten.
MfG