Es ist schwierig, zu Ihrem Anliegen in kurzer Art und Weise zu antworten.
Die Vorgehensweise ist davon abhängig, ob Sie selber den Willen zu einer Rehabilitationsmaßnahme haben und in welcher Höhe die Rente wegen Erwerbsminderung ausfallen würde. Bei Unklarheit ist ein Termin in der Auskunfts- und Beratungstelle unumgänglich.
In den meisten Fällen bedeutet der Rentenbezug, monatlich weniger Geld zur Verfügung zu haben. Hier wäre es sinnvoll, den Rentenantrag so lange wie möglich hinauszuzögern, ggf. auch mit einem Reha-Antrag.
Das fängt damit an, die 10 Wochenfrist der Krankenkasse (§ 51 SGB V) auch wirklich auszuschöpfen. Die Krankenkasse hat Ihnen das Datum sicher schriftlich mitgeteilt.
Ob Sie dann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe stellen, hängt davon ab, worin Sie bzw. Ihre Ärzte mehr Sinn sehen, sie wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern bzw. halten zu können. Es ist auch gleich ein Rentenantrag möglich, jedoch ist dieser nicht zwingend notwendig, da die Krankenkasse nur zum Reha-Antrag auffordern darf.
Sie können sicher sein, dass der Grundsatz "Reha vor Rente" immer geprüft wird.
Sollte aus dem Reha-Antrag später ein Rentenverfahren werden, so wird das Antragsdatum des Reha-Antrages für den Rentenbeginn maßgebend sein.
Zu der Bearbeitungszeit kann man nichts Genaues sagen, da diese sehr unterschiedlich ist. Dies hängt auch im Wesentlichen von dem Umfang und der Dauer der ärztlichen Ermittlungen ab.
Es ist unter Berücksichtigung aller Diagnosen zu prüfen, wie viele Stunden Sie täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bei Geburt ab 02.01.1961) noch arbeiten können. Dazu gehören auch Verweisungstätigkeiten.
Bitte achten Sie auch auf die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die für jeden Versicherten unterschiedlich ist. Hier ist das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn ausschlaggebend.