Während für alle übrigen Bewertungsfälle mit Entgeltpunkten aus knappschaftlicher Tätig-
keit die Bewertung nachvollzogen werden konnte, zum Bsp.:
. . Verdienste ohne KEZ,
. . Verdienste mit KEZ < Grenzwert für KEZ,
. . Verdienste mit Zeiten BÜZ
gelingt es für einen Sachverhalt:
. . Verdienst mit KEZ, dessen Ergebnis nur als „begrenzt“ dargestellt wird, nicht.
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Falls User/innen für den nachfolgend dargestellten Praxisfall den Lösungsweg für die Ermittlung
des als begrenzt dargestellten Punktewertes errechnen können, bin ich für Darlegung dankbar.
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Ausgangswerte im Versicherungsverlauf:
Jahr 1979 Monat Februar bis September = 8 Mon. Verdienste aus Beitrittsgebiet
a) SVA . .01.02. – 30.09.79 . . Betrag aus 5.201,11 M
b) AAÜG..01.02. – 30.09.79 . . Betrag aus 2.004,68 M
c) AAÜG..01.02. – 30.09.79 . . Betrag aus ...989,31 M
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In der Anlage: „Berechnung der Entgeltpunkte“ werden folgende Werte dargestellt:
Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeit:
01.02. – 30.09.79
Wert 0,0625 x 8 Monate begrenzt . . . . . 0,3801 (konnte ich nicht nachvollziehen)
Nachgewiesen
zu a) 15.464,98 : 27.685 = . . . . . . . . . . . . 0,5586 (konnte ich nachvollziehen)
zu b) ..5.960,72 : 27.685 = . . . . . . . . . . . . 0,2153 (konnte ich nachvollziehen)
zu c) …2.942,61 : 27.685 = . . . . . . . . . . . . 0,1063 (konnte ich nachvollziehen)
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Frage, wie kommt man auf den Wert . . .0,3801 begrenzt für den Anteil KEZ?
Werte User, die Nacht ist nicht allein zum schlafen da.
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Konnte die Erklärung noch selbst finden. obwohl die Logik der Handhabung zu wünschen übrig läßt.
Der ausgewiesene als begrenzt dargestellte Wert KEZ (hier die 0,3801 ist um 1/3 zu erhöhen = 0,1267 Punkte, und dieser Wert der Summe Punkte aus:
(a) + b) + c)) + KEZ = 8*0,625 = 0,5000 vor Ermittlung des Grenzbetrages zuzuschlagen,
wodurch sich eine Überschreitung des Grenzwertes um 0,1199 ergibt, der von der Summe KEZ, hier die 0,5000 zu subtrahieren ist, woraus sich dann die aäs begrenzt genannte Punktzahl für KEZv, die 0,3801 ergeben.
Hallo LS
Vielleicht wird auch so ein Schuh draus:
Die knappschaftliche BBG (WEST) für 8 Monate beträgt 38400 DM, das sind bei dem Durchschnittsentgelt von 27685 maximal 1,3870 EP KnRV.
Als EP aus den KnRV-Beitragszeiten ergeben sich bereits 0,8802 EP KnRV. Damit sind also nur noch 0,5068 EP für KEZ möglich.
Da es sich um KEZ in der KnRV handelt, ist auch dieser Unterschiedsbetrag – wie die KEZ selbst – nur im Verhältnis 1 zu 1,3333 = 75 % bzw. ¾ anzusetzen, das sind dann die aufgeführten 0,3801 EP KnRV.
User "Jonny"
bedanke mich für schnelle Antwort und Lösung.
Es wird auf alle Fälle ein Schuh daraus
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Meine Lösug hatte den Mangel, dass die 0,3801 als bekannt vorhanden sein müssen, um ihn um 1/3 erhöhen zu können, damit aber nicht geklärt ist, wie ich auf die 0,3801 komme.
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Mit Ihrem Lösungsweg ist eine neutrale Berechnung möglich.
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Hinterfragen möchte ich aber an dieser Stelle noch ob, wenn es sich um einen Zeitraum nach 1991 handelt, in den "Ist"-Wert als Differenz zur Sollgröße knp je Zeitraumauch auch die Punkte für den zu errechnenden 1/2 Zuschlag vom Verdienst, maximal 0,0278, plus Gutschrift mit einfließt?
Die neue Frage verstehe ich überhaupt nicht. Es ging doch bei der Begrenzung um 1979. Das gilt natürlich für jedes xbeliebige Jahr mit den anderen Werten.
Gruß nach SH
Jonny
User "Jonny"
Im demonstrierten Fall sind als Entgeltpunkte aus Verdienst 1979 = 0,8802 nur diese eingeflossen.
Ab 1992 kommen aber noch Anteile aus der Hälfte des Verdienstes, maximal 0,0278 je Monat plus Anteile aus einem zu ermittelnden Zuschlag hinzu.
Da es sich hier ja um gesondert zu ermittelnde Punkte handelt war meine Frage, ob die dann zu den 0,8802, wären sie nach 1991 erzielt, noch hinzukämen, der verbleibende Wert für KEZ sich dadurch weiter verringern würde.
Guten Tag LS,
da Ihre ursprüngliche Frage hinreichend geklärt ist, hier die Antwort auf Ihre letzte Frage:
Mit Ihrem Verweis auf den maximalen Zuschlag an Entgeltpunkten um 0,0278 Entgeltpunkte ist vermutlich folgende Regelung angesprochen:
Danach werden zusätzliche Entgeltpunkte für nach 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres ermittelt, wenn diese Zeiten parallel zu Pflichtbeiträgen liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. (siehe § 70 Abs.3a SGB VI)
Bei dieser Regelung gibt es aber einen Grenzwert.
Danach wird die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat begrenzt.
Experte/in
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Im genannten Fall wird die Minderung wegen Überschreitung der BBG vorgenommen.
Dazu wollte ich wissen, ob bei dieser Prüfung auch die Punkte aus 1/2 Verdienst plus Zuschlag mit einfließen.
Sicher ist das der Fall, denn mehr als BBG geht nicht, aber es gibt ja Dutzende Ausnahmeregelungen, evtl. für diesen Sachverhalt.
Guten Tag LS,
der im § 70 Abs.3a SGB VI genannte Grenzwert von 0,0833 EP entspricht dem Durchschnittsverdienst.
Somit kann die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten nie die BBG erreichen.
@LS
Einen solchen Fall gibt es nicht. Denn wenn die Beitragszeit nach 1991 noch unter 0,9996 EP /Jahr lz.B. bei 0,8000 EP/Jahr iegt, gibt es maximal einen Zuschlag auf insgesamt 0,9996 EP/Jahr, also nur noch 0,1996 EP/Jahr. Liegt sie darüber, gibt es keine Zuschläge mehr. Und die ursprünglich erwähnte Begrenzung (§ 70 Abs. 2 SGB VI) findet ja nur statt, wenn die BBG überschritten ist und deshalb schon lange kein Zuschlag mehr nach § 70 Abs. 3a SGB VI. Der Fall ist undenkbar.
Übrigens werden die zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI der ArV/AnV zugeordnet. Nur wenn sowohl BZ in der KnRV als auch in der ARV vorliegen werden sie - entgegen § 83 Abs. 1 letzter Satz SGB VI - von den Trägern der KnRV zugeordnet.
meint jedenfalls
Jonny