Hallo Peter,
ergänzend zu den Ausführungen von Tschaka könnte noch erwähnt werden, dass in vielen Fällen eine erstattungsberechtigte Stelle vorhanden ist. Die Nachzahlung wird einbehalten und erst nach Geltendmachung des Erstattungsanspruches abgerechnet. Der Punkt würde zwischen 8. und 9. passen.