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Wie läuft eine Wiedereingliederung genau ab????

von susisum04.05.2008 | 11:49
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5 Antworten

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hallo ihr lieben, ich bin auf reha, und soll lt. den rehaärzten im anschluß an die reha in eine wiedereingliederung kommen. ich selbst trau mir das direkt nach der reha eigentlich noch nicht zu. aber was soll ich machen. ich muß da wohl durch. meine frage: wie läuft eine solche wiedereingliederung genau ab? -gibt es hier formulare von der kasse? -spricht die kasse/medizinischer dienst mit meinem arbeitgeber? -kann ich selbst entscheiden, ob ich die wiedereingliederung abbreche? -gibt es bei abbruch evtl. probleme? wenn ich die wiedereingliederung ablehne, schreibt mich der rehaarzt arbeitsfähig! (obwohl ich eigentlich noch nicht fit bin). deshalb wäre es wichtig für mich zu wissen, ob ich es selbst entscheiden kann, ob ich die wiedereingliederung abbreche, und weiterhin mein krankengeld bekomme! danke susi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen und Ablauf einer stufenweisen Wiedereingliederung können Sie der Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess -herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - unter www.bar-frankfurt.de/Arbeitshilfen.bar?ActiveID=1083 entnehmen.

4 Antworten

Realistam 04.05.2008 | 13:23
Es wird eine schriftliche Vereinbarung geschlossen zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse. Darin wird der Umfang der Arbeitszeit und der zu erledigenden Tätigkeiten festgelegt. Im Regelfall beginnt eine Eingliederung mit einer reduzierten Arbeitszeit, die wöchentlich kontinuierlich auf das Normalniveau gesteigert wird.
Realistam 04.05.2008 | 13:32
Ohne triftigen Grund dürfen Sie die Wiedereingliederungsmaßnahme selbstverständlich NICHT abbrechen, da Sie sonst, wegen mangelnder Mitwirkung, Ihren Krankengeldanspruch verlieren. Ein Abbruch ist nur möglich, wenn Sie definitiv nicht arbeitsfähig sind. (Was Ihnen Ihr behandelnder Arzt bescheinigen muss und ggf. vom MdK (dem medizinischen Dienst der Krankenkassen) überprüft wird!)
Laraam 04.05.2008 | 17:25
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung: http://www.mds-ev.org/download/RL_AU_2004.pdf
Laraam 04.05.2008 | 17:29
Hier sind die genannten Anlagen: Anlage : Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung 1. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Über den Weg der "stufenweisen Wiedereingliederung" wird der Arbeitnehmer indivi-duell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Ar-beitsplatzes herangeführt. Der Arbeitnehmer erhält damit die Möglichkeit, seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfä-higkeit zu steigern. Dabei sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. 2. Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Betriebsarzt, Krankenkasse sowie ggf. dem MDK und dem Rehabilitationsträger auf der Basis der vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebe-nen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder quali-tativen Belastung des Versicherten durch die in der Wiedereingliederungsphase aus-geübte berufliche Tätigkeit. Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichti-gung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Vertragsarzt kann - mit Zustimmung des Versicherten - vom Betriebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung über die Anforderungen der Tätigkeit des Versicherten anfordern. 3. Die infolge der krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu vermei-denden arbeitsbedingten Belastungen sind vom behandelnden Arzt zu definieren. Der Vertragsarzt kann der Krankenkasse einen Vorschlag unterbreiten, der die quan-titativen und qualitativen Anforderungen einer Tätigkeit beschreibt, die aufgrund der krankheitsbedingten Leistungseinschränkung noch möglich sind. Ist die Begrenzung der Belastung des Versicherten durch vorübergehende Verkür-zung der täglichen Arbeitszeit medizinisch angezeigt, kann auch dies eine geeignete Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung sein. 4. Eine stufenweise Wiedereingliederung an Arbeitsplätzen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erfor-derlich sind, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes erfolgen. Ausgenommen davon bleiben die Fälle, bei denen feststeht, dass die am Arbeitsplatz vorliegende spezifische Belastung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesun-dungsprozess des Betroffenen selbst oder Unfall- oder Gesundheitsgefahren für ihn selbst oder Dritte mit sich bringen kann. 5. Während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Versicherte in re-gelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkun-gen zu untersuchen. Ergeben die regelmäßigen Untersuchungen eine Steigerung der Belastbarkeit, ist ei-ne Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Stellt sich während der Phase der Wiedereingliederung heraus, dass für den Versi- 8 9 cherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können, ist eine Anpassung an die Belastungseinschränkungen vorzunehmen oder die Wiedereingliederung ab-zubrechen. Ergibt sich während der stufenweisen Wiedereingliederung, dass die bisherige Tätig-keit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfä-higkeit aufgenommen werden kann, so ist hierüber die Krankenkasse unverzüglich schriftlich zu informieren. 6. Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar. 7. Alle Änderungen des vereinbarten Ablaufs der Wiedereingliederung sind den Betei-ligten unverzüglich mitzuteilen. 8. Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Einverständniserklä-rung des Versicherten auf dem vereinbarten Vordruck. Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten an-zugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung ausüben kann bzw. denen er nicht ausgesetzt werden darf. Der Arbeitgeber soll eine ablehnende Stellungnahme nach Nummer 6 der Anlage dieser Richtlinien ebenfalls auf dem Vordruck bescheinigen. FG Lara
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