Im Erwerbsminderungsrentenbescheid finden Sie den Hinweis über die Dauer der Zahlung dieser Rente. Ist die Rente unbefristet, so wird diese bis zur Vollendung der sogenannten Regelaltersgrenze gewährt. Danach ist ausschließlich eine Altersrente für Sie zu zahlen. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente (z.B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen), können Sie auch einen früheren Wechsel per Antrag bewirken. Liegen nach dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) keine Beitragszeiten mehr vor, die eventuell Auswirkung auf die Höhe der Rente hätten, bleibt es bei der vorherigen Rentenhöhe (Rentenabschlag). Mit Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze ist das Rentenverfahren von Amts wegen einzuleiten, es sei denn, Sie bestimmen etwas anderes (Verzichtserklärung). Die bis dahin gezahlte Erwerbsminderungsrente wird in jedem Fall eingestellt.
Wird eine Erwerbsminderungsrente durch eine Altersrente abgelöst, erhalten Sie einen neuen Rentenbescheid. Für die Steuer bleibt der erstmalige Rentenbeginn der Erwerbsminderung Basis für den prozentualen Besteuerungsanteil und den Freibetrag.