Wie muß man eine Erwerbsminderungsrente verstehen? Bin erst 55J. alt

von
herrwinter

Guten Tag.
Ich habe eine volle EMR erhalten. Bin aber erst 55 Jahre alt.
Werde -wohl- bis zur regulären Altersrente (bei mir wohl 62 Jahre, da auch 60% GdB) dauert es also noch.
Ich weiß bisher:
-Meine akutelle Bruttorente wird bis zur Altersrente nur noch durch die gesetzl. Rentenerhöhung (weiß ja keiner wie die ist) erhöht.
Meine Rente wurde 2011 gewährt.
Jetzt habe ich hier gelesen, dass der zu versteuernde Anteil dieser Rente von Jahr zu Jahr seigt.
Meine ist also aus 2011. Der Anteil in % bleibt doch jetzt für immer so?
Und, wer z.b. jetzt eine EMR erhalten würde, würde aktuell einen höheren Steueranteil zahlen müssen. Hätte also weniger Netto bei gleicher Bruttorente (vergleich zu mir).
Mir ist klar, dass dies wohl eine Steuersache ist.
Aber irgendwie gehört das doch auch zur EMR, damit man diese verssteht.

Frage:
Es macht also für mich einen Unterschied, dass meine EMR schon 2011 gewährt wurde, im Vergleich wenn diese erst jetzt gewährt wurde.
Dabei nicht rechnen, dass ich in diesen 10 Jahren mehr verdient hätte. Also bei gleichem Bruttogehalt.

DAnke

von
Schade

Bei Rentenbeginn 2011 dürfte der steuerpflichtige Teil der Rente 62% betragen. (sofern ich die Tabelle richtig im Kopf habe)
Wären Sie erst 2021 (also jetzt) berentet worden, wären es 81%.

von
herrwinter

Zitiert von: Schade

Bei Rentenbeginn 2011 dürfte der steuerpflichtige Teil der Rente 62% betragen. (sofern ich die Tabelle richtig im Kopf habe)
Wären Sie erst 2021 (also jetzt) berentet worden, wären es 81%.

d.h., dass es ein vorteil war, dass meine emr schon 2011, als erst jetzt gewährt wurde?
die 62% bleiben ja jetzt fest bis zur altersrente?
kann man das so verstehen?
man hätte zwar jetzt wohl mehr rentenpunkte als 2011, doch dafür auch eine höhere dauerhafte besteuerung, was ein niedrigers netto bewirken würde?

Experten-Antwort

Hallo herrwinter,

der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente lag bei Rentenbeginn bei 62%.
Zu diesem anfänglichen steuerpflichtigen Anteil sind durch Rentenanpassungen voll steuerpflichtige Beträge hinzugekommen.
Dadurch bedingt sind mehr als 62% Ihrer aktuellen Rente steuerpflichtig. Die voll steuerpflichtigen Beträge können sie der Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt entnehmen, die Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.

von
Schade

Ja

Und was würde eine Diskussion darüber bringen, wie es wäre wenn man vor 10 Jahren nicht erwerbsgemindert gewesen wären.

von
herrwinter

Zitiert von: Experte/in
Hallo herrwinter,

der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente lag bei Rentenbeginn bei 62%.
Zu diesem anfänglichen steuerpflichtigen Anteil sind durch Rentenanpassungen voll steuerpflichtige Beträge hinzugekommen.
Dadurch bedingt sind mehr als 62% Ihrer aktuellen Rente steuerpflichtig. Die voll steuerpflichtigen Beträge können sie der Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt entnehmen, die Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.

Ok, dann habe ich es verstanden.
Bis 2011 wurde die bis Dato Rente mit 62% versteuert.
Ab 2011 dann den neuen Anteil (also die Rentenerhöhung) mit den jeweils höhren Steueranteilen.
Also wird nur noch meine Rentenerhöhung mit den höhren Rentenanteilen versteuert. Der große Teil der Rente dauerhaft mit 62%.
Sollte ich jetzt in Renten gehen, würde die gesamte Rente mit dem aktuelln höheren Besteuerung besteuert, und die zukünftigen dann mit den noch weiter steigenden Steueranteilen.
Dankeschön

von
Siehe hier

Zitiert von: herrwinter
Zitiert von: Schade

Bei Rentenbeginn 2011 dürfte der steuerpflichtige Teil der Rente 62% betragen. (sofern ich die Tabelle richtig im Kopf habe)
Wären Sie erst 2021 (also jetzt) berentet worden, wären es 81%.

d.h., dass es ein vorteil war, dass meine emr schon 2011, als erst jetzt gewährt wurde?
die 62% bleiben ja jetzt fest bis zur altersrente?
kann man das so verstehen?
man hätte zwar jetzt wohl mehr rentenpunkte als 2011, doch dafür auch eine höhere dauerhafte besteuerung, was ein niedrigers netto bewirken würde?

Ja, so können Sie es verstehen. Ebenso haben Sie, wenn Sie gesetzlich versichert sind, geringere Beiträge für KV/PV.

Außerdem erhöht sich, unabhängig von einer 'Rentenerhöhung' der jährliche Grundfreibetrag, ab dem ein Einkommen (auch Rente) überhaupt zu besteuern ist. Nur wenn der zu besteuernde Anteil Ihrer Rente (62%) höher ist als dieser Grundfreibetrag, fallen ggfs. überhaupt Steuern an.

Zum Verständnis hierzu ein Link auf eine Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Altersvorsorge/2020-05-05-Rentenbesteuerung-Eine-Frage-der-Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2

von
Siehe hier

Zitiert von: herrwinter
Zitiert von: Experte/in
Hallo herrwinter,

der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente lag bei Rentenbeginn bei 62%.
Zu diesem anfänglichen steuerpflichtigen Anteil sind durch Rentenanpassungen voll steuerpflichtige Beträge hinzugekommen.
Dadurch bedingt sind mehr als 62% Ihrer aktuellen Rente steuerpflichtig. Die voll steuerpflichtigen Beträge können sie der Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt entnehmen, die Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten.

Ok, dann habe ich es verstanden.
Bis 2011 wurde die bis Dato Rente mit 62% versteuert.
Ab 2011 dann den neuen Anteil (also die Rentenerhöhung) mit den jeweils höhren Steueranteilen.
Also wird nur noch meine Rentenerhöhung mit den höhren Rentenanteilen versteuert. Der große Teil der Rente dauerhaft mit 62%.
Sollte ich jetzt in Renten gehen, würde die gesamte Rente mit dem aktuelln höheren Besteuerung besteuert, und die zukünftigen dann mit den noch weiter steigenden Steueranteilen.
Dankeschön

Nein, so nicht. Der nicht steuerfreie Anteil Ihrer Rente unterliegt dann zu 100 % der Besteuerung (nicht nur zu 81 oder 84).

Wenn Sie jetzt, oder in zwei Jahren, in eine vorgezogene Altersrente gehen, bleibt Ihnen ein nicht zu versteuernder Betrag. Der sich aus den ursprünglichen 62 % ergibt und mit ein paar komplizierteren Berechnungen neu als EUR-Betrag festgesetzt wird, der dann weiterhin gilt. Grob gerechnet behalten Sie also den jetzigen Betrag auch weiterhin als 'Freibetrag', auch für Ihre spätere (vorgezogene)Altersrente.

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