aus Meyer's Lexikon :
Einlagensicherung,
Absicherung von Anlegern gegen Verluste für den Fall, dass ihre Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
In Deutschland werden die Einlagensicherungssysteme von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch Einzahlungen ihrer Mitgliedsinstitute finanziert, wobei das System der Sparkassen und Kreditgenossenschaften auf Institutssicherung (indirekter Einlegerschutz) ausgerichtet ist, während der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken die Einlagen der Gläubiger unmittelbar sichert.
Die n i c h t einklagbare Garantie umfasst Einlagen bis zu einer Obergrenze je Gläubiger von 30 % des haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Das am 1. 8. 1998 in Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie der EG in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sieht zusätzliche, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltete Entschädigungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vor, gegenüber denen Entschädigungsansprüche der Gläubiger in Höhe von 90 % der Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (maximal 20 000 €) geltend gemacht werden können.
oder auch aus Wikipedia :
Einlagensicherungsfonds
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Einlagensicherungsfonds sind freiwillige Sicherungssysteme der Banken zum Schutz der Kundengelder im Falle einer Insolvenz. Den Fonds der jeweiligen Bankengruppen gehören alle namhaften deutschen Kreditinstitute an. Die Einlagensicherungsfonds sind ein Teil der Einlagensicherung der Banken. Neben den hier beschriebenen freiwilligen Sicherungssystemen bestehen gesetzliche Regelungen (in Deutschland das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz).
Inhaltsverzeichnis Allgemeines
2 bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland)
3 Rechtsanspruch
4 Einlagensicherung in den USA
5 Einzelnachweise
6 Weblinks
Allgemeines
Fonds werden von den Banken in der Weise unterhalten, dass alle dem Einlagensicherungsfonds angehörenden Banken jährlich einen bestimmten Betrag einzahlen. Der von einer jeden Bank zu leistende Beitrag hängt dabei von Umsatz und Bonität des Unternehmens ab.
Bei dem freiwilligen Sicherungsfonds der privaten Banken gibt es eine sehr hohe Sicherungsgrenze, die bei 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank je Gläubiger liegt. Bei einem haftenden Eigenkapital von beispielsweise 100 Millionen Euro einer Bank ist also das Vermögen jedes einzelnen Kunden mit bis zu 30 Millionen Euro abgesichert, sofern der Fonds über die entsprechenden Mittel verfügt. Im Gegensatz dazu sind die Einlagesicherungsfonds der Sparkassen und Genossenschaftsbanken auf eine 100-prozentige Absicherung der Einlagen jedes Kunden ausgelegt.
Geschützt werden dabei jedoch nur die Einlagen der Bankkunden bei der jeweiligen Bank, insb. Sichteinlagen, Termineinlagen und Spareinlagen. Fondsanlagen oder Wertpapiere der Kunden hingegen werden durch den Einlagensicherungsfonds nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um Einlagen bei der Bank handelt, sondern die Bank diese nur im Kundenauftrag verwahrt. Sie bleiben im Eigentum des Kunden. Daher ist eine Sicherung nicht erforderlich. Im etwaigen Insolvenzfall kann der Kunde die Wertpapiere schriftlich bei seiner Bank herausverlangen oder sein Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.
Entscheidend für den Bankkunden ist, dass Banken ihre Kunden auch schon vor Kontoeröffnung darüber informieren müssen, ob sie dem Einlagensicherungsfonds angehören oder nicht, § 23a Kreditwesengesetz. Heute kann man diese Abfrage beim Bundesverband deutscher Banken sogar online durchführen.
Bei Geldinstituten, die nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds sind, greift im Fall der Insolvenz nur die gesetzliche Entschädigung. Diese beträgt 90 % der betroffenen Summe bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro.
bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland) Die bestehenden Fonds sind
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Garantiefonds und Garantieverbund des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) (siehe Sicherungseinrichtung des BVR)
Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.
Die Sparkassen bieten ein dreistufiges Modell
11 regionale Sparkassen-Stützungsfonds (Cash-Fonds)
Fonds der Landesbanken und Girozentralen, ergänzt durch den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
überregionaler Ausgleich aller Sparkassen-Stützungsfonds und Haftungsverbund mit den Sicherungseinrichtungen der Landesbanken und Landesbausparkassen
Hinweis: Für Ansprüche, die vor dem 18. Juli 2005 entstanden sind, gilt die Gewährträgerhaftung
Rechtsanspruch
Auf die Leistungen eines freiwilligen Einlagensicherungsfonds gibt es für den Kunden k e i n e n unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds seines Geldinstituts. Der Fonds dient der Stabilisierung der ihm jeweils angeschlossenen Institute im Krisenfall. Bei einer allumfassenden Bankenkrise ist eine ausreichende Leistung nicht garantiert.
Beim Garantiefonds und Garantieverbund der Genossenschaftsbanken wird jedoch wie bei den Sparkassen primär der Bestand der jeweiligen Bank garantiert, so dass es überhaupt nicht zu einer Schädigung der Anleger einer Volksbank oder Raiffeisenbank kommen kann. Die aus einem Garantiefonds und einem Garantieverbund bestehende, durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeiste Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und älteste Banken-Sicherungssystem Deutschlands. Sie hat von Beginn an (Anfang der 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnten. Seit ihrem Bestehen hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Volksbank oder Raiffeisenbank einen Verlust seiner Einlagen erlitten, mussten noch nie Einleger entschädigt werden und hat es noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben. Gleiches gilt auch für die in Deutschland tätigen Sparkassen.