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Wie Übergangsgeld Vergleichsberechnung SGB

von Jörg10.10.2007 | 21:20
1515 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, wird bei der Vergleichsberechnung nach SGB IX § 48 nur der tarifliche Lohn des Berufes den man auf Grund seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann in Betracht gezogen, oder auch eine höhere übertarifliche Zahlung, mit einer anderen, bzw. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor einer Rehaumschulung verglichen oder als Vergleichslohn herangezogen? Falls nicht, kann ich eine Vergleichsberechnung nach meinem übertariflichen Lohn, für den ja auch sämtliche Beiträge errichtet wurden verlangen bzw. geltend machen. Danke für jede Antwort

4 Antworten

Nixam 11.10.2007 | 06:36
Es wird das tatsächliche Arbeitsentgelt inklusive Einmalzahlungen(Ulraubsentgelt/Weihnachtsgeld) auf der einen Seite und das Tarifentgelt mit tariflichen Einmalzahlungen auf der anderen Seite berücksichtigt. Wenn Sie übertarifliche Zahlungen beim tatsächlich erzielten Entgelt hatten, ist dieses tatsächlich erzielte Entgelt ja höher als das Tarifentgelt von heute und wird deshalb der ÜG-Berechnung zugrunde gelegt.
???am 11.10.2007 | 07:43
Nur zur Ergänzung: Die Berechnung aus dem tatsächlich gezahlten Lohn wird nur dann durchgeführt, wenn die Beschäftigung in den letzten 3 Jahren vor Maßnahmenbeginn lag.
zam 11.10.2007 | 08:19
Übertarifliche Zahlungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung des Tarifentgelts nicht zu berücksichtigen, weil sie zur Abgeltung einer über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden tatsächlichen Tätigkeit gezahlt werden. Bei dem zugrunde zu legenden tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 48 SGB IX handelt es sich aber nicht um ein tatsächliches, sondern um ein fiktives, der normalen Arbeitszeit und Arbeitsleistung entsprechendes Arbeitsentgelt.
Nixam 11.10.2007 | 08:16
Das habe ich natürlich vergessen, zu schreiben. Danke ??? !!! :-)
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