Hallo.
Wie überprüft die Rentenversicherung ehrenamtliche Tätigkeit,wenn sie nicht angegeben ist. Ich habe letztes Jahr eine Ehrenamt gemacht indem ich zwei Kinder betreut habe.Das habe ich mittlerweile gekündigt.Ich wusste nicht das ich es abgeben muss.
Wie überprüft die Rentenversicherung ehrenamtliche Tätigkeit,wenn sie nicht angegeben ist. Ich habe letztes Jahr eine Ehrenamt gemacht indem ich zwei Kinder betreut habe.Das habe ich mittlerweile gekündigt.Ich wusste nicht das ich es abgeben muss.
Hallo Tina,
sofern Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit hatten, wird eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Betreuung der Kinder nur stundenweise war und innerhalb der erlaubten Stunden (bei voller EM unter drei, bei halber drei bis unter sechs, jeweils täglich), können Sie das rückwirkend wohl 'ignorieren'.
Wenn Sie hieraus jedoch steuerliche Einkünfte hatten, oder der zeitliche Rahmen höher war, dann sollten Sie es dringend Ihrer zuständigen DRV noch formlos nachmelden.
Und natürlich zukünftig beachten, dass Sie eine Nebentätigkeit, auch ehrenamtlich, melden müssen.
Hier ein Auszug aus der GRA zu §96a SGB VI Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung
Zitatanfang: 3.5 Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG, und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.
Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2, AGFAVR 1/2010, TOP 10).
Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge müssten bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.
Abweichend davon gelten bis zum 30.09.2022 Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung (§ 313 Abs. 8 SGB VI). Sie sind nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen (vergleiche GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 5). :Zitatende