Auszug aus dem Kommentar zum § 48 SGB IX:“ Bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine der in § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX genannten Sozialleistungen (wie zum Beispiel Krankengeld) bezogen haben und unmittelbar vor Beginn dieser Sozialleistung Pflichtbeiträge gezahlt haben, wird das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen, sofern der letzte Tag des dazugehörigen Bemessungszeitraumes in die Drei-Jahresfrist fällt.“ Gemäß § 46 SGB IX stellen 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgeltes (Regelentgelt) die Berechnungsgrundlage zur Berechnung des Übergangsgeldes dar (Beschränkung auf das Nettoarbeitsentgelt). Das Übergangsgeld beträgt dann 68 Prozent, bzw. bei Leistungsempfängern mit Kind oder pflegebedürftigen Ehepartner 75 Prozent dieser Berechnungsgrundlage.
Zu Ihrem Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt vor Bezug des Krankengeldes in Höhe von 2500 Euro. Hieraus ergibt sich eine Berechnungsgrundlage (Regelentgelt) in Höhe von 2000 Euro und je nach persönlicher Situation berechnet sich ein monatliches Übergangsgeld (68 Prozent) von 1360 Euro.