Grundsätzlich kann ich mich den Ausführungen von "Claire Grube" anschließen.
Für die Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften wird zunächst eine fiktive Altersvollrente berechnet und hieraus der Ehezeitanteil ermittelt.
Dieses Verfahren gilt auch, wenn eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird.
Bezieht ein Versicherte zum Ehezeitende eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsminderung, wird die fiktive Altersvollrente (vgl. oben) mit der gezahlten Rente verglichen. Ist dabei die gezahlte Rente höher, wird aus ihr der Ehezeitanteil berechnet.
Enthält die gezahlte Rente eine Zurechnungszeit, werden beim Ehezeitanteil nur die Anwartschaften berücksichtigt, die auf die Zurechnungszeit vom Rentenbeginn bis zum Ende der Ehezeit entfallen. Dies bedeutet, dass der Teil der Zurechnungszeit, der nach der Ehezeit liegt, nicht in den Versorgungsausgleich einfließt.