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Wie wird gerechnet

von Wolfgang22.03.2008 | 13:43
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Bin Jahrgang 1951 in 2003 gekündigt und habe somit Vertrauensschutz,könnte also mit 60 Jahren und 18 % Abzug in Rente gehen. Mit 61 Jahren mit 14,4 % Mit 62 Jahren mit 10,8 % Mit 63 Jahren mit 7,2 % Ab wann würde von 65 Jahren und 5 Monaten zurückgerechnet ,dass heisst mit 63 Jahren den dann normalen Abzug von 8,7%. Interessant wäre auch noch zu wissen ob die 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach dem 58,5 Jahren Lebensalter, immer genau vor dem 61 ,62 oder 63 liegen können? Danke!!! MFG Wolfgang

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie von Ihnen aufgeführt, liegt für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ein Vertrauensschutz vor, d.h. der Bezug der Rente ist ab dem 60.Lebensjahr mit den von Ihnen genannten Abschlägen möglich (60.Lebensjahr = 18 %, 61.Lj. = 14,4 %, 62.Lj. = 10,8 %, 63.Lj. = 7,2 %).

Ein bestehender Vertrauensschutz wird durch beispielsweise eine spätere Beschäftigungsaufnahme nicht berührt.

Die erforderliche Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen muss nicht unmittelbar

vor dem beabsichtigten Rentenbeginn liegen, sondern im Zeitraum nach der Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten und dem Rentenbeginn,

wobei zu Beginn der Rente Arbeitslosigkeit vorliegen muss.

Das von Ihnen genannte Alter von 65 Jahren und 5 Monaten betrifft die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI.

Ein Versicherter des Jahrgangs 1951 kann diese Altersrente ab dem 63.Lebensjahr mit 8,7 % Abschlag beziehen, ungekürzt erst ab dem Alter von 65 Jahren und

5 Monaten (d.h. vorzeitige Inanspruchnahme von 29 Monaten x 0,3 = 8,7 % Abschlag).

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