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Wie wird Rente berechnet?

von Sandra P.16.11.2008 | 08:51
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Rente wird nach "Punkten" berechnet. Habe ich eine Möglichkeit dies nachzurechnen, ob die Zeiten stimmen? Wie sieht es mit Auslandszeiten aus, wie wird das berechnet, nach welchen Kriterien? Habe ich eine Möglichkeit das zu prüfen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden ermittelt, indem die Beitragsbemessungs-grundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB 6).

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflich-tigen Einnahmen nach §§ 162 ff. SGB 6 (§ 161 Abs. 1 SGB 6.

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-grenze (Anlagen 2, 2a zum SGB 6) zu berücksichtigen (§ 157 SGB 6).

Das Durchschnittsentgelt ergibt sich aus der Anlage 1 zum SGB 6. Es errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung und wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 69 Abs. 2 SGB 6).

Einfacher beim Beitrag von "Schiko".

Bei ausländischen Beiträgen wird ebenso verfahren.

Prüfen können Sie dies, in dem Sie eine vollständige (mit Anlagen) Rentenauskunft bei Ihrer DRV beantragen.

8 Antworten

Schiko.am 16.11.2008 | 10:34
Grundsätzlich entstehen die entgeltpunkte ( EP.) aufgrund des jährlichen sozialversicherungspflichigten einkommen . Immer aber nur bis zur bemessungsgrenze. für 2008 sind diese euro 63600/54000 West/Ost, Gleichzeitig errechnet der staat den vorläufigen durchschnitts brutto- verdienst aller beschäftigten, vorläufig ( das jahr ist noch nicht zu ende) gelten in 2008 euro 30084. Der verdienst in 2008 mit genau 30084 ergibt 1 EP. und 25,56 RW./west. Verdienst 63.600 : 30084 = 2,1141 EP. x 26.56 RW(rentenwert) west ergibt euro 56, 15 RW. Verdienst 73.600 auch nur 56,15 euro rentenwert. Verdienst aber nur 25.000 : 30084 = 0,8310 EP. x 26,56 RW. west sind 22,07 RW. Hinzu können noch zusatzpunkte kommen. nenne hierzu begriffe wie schulzeiten, anrechnungszeiten, ersatzzeiten usw. Diese berechnung ist erst bei rentenbeginn im rentenbescheid ablesbar, da auch die gesamtbewertung maßgebend sein kann. Mit freundlichen Grüßen.
Carmenam 16.11.2008 | 10:42
Nix verstehn. Carmen
Schiko.am 16.11.2008 | 11:01
Mit verlaub, macht nix, sie haben ja auch nicht gefragt. MfG.
LSam 16.11.2008 | 12:52
Hallo Sandra P., zutreffend ist, dass die Bausteine einer Rente (hier als Bruttorente gemeint) ausschließlich Entgeltpunkte sind, die sich aus der Berücksichtigung und Bewertung rentenrechtlicher Sachverhalte ergeben, wie beispielsweise aus der Bewertung von: - Verdiensten, - Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, - Freiwilligen Beiträgen, - Geringfügigem, versicherungsfreien Einkommen (400€ Job), - Versorgungsausgleichsübertragungen und andere Im Berechnungsverfahren werden auch zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt für Sachverhalte die als: a) beitragsfreie Monate dargestellt werden, beispielsweise - Krankheit, - Schulbesuch, - Schwangerschaftsfreistellung und andere, - Zurechnungszeiten bis maximal 60. Lbj bei Erwerbsminderung, wobei die Summe dieser Monate für den jeweiligen Sachverhalt mit einem vorab ermittelten Gesamtleistungswert multipliziert werden. Dabei wird für einige Sachverhalte der *Gesamtleistungswert* in voller Höhe berücksichtigt, (Zurechnungszeit, Ersatzzeit, Ausfallzeit, Schwangerschaftsfreistellung und andere), einige andere aber nur mit einem Teil des Gesamtleistungswertes bewertet, (Schulzeiten ohne, Arbeitslosigkeit, Krankheit und andere), in der Fachsprache als "begrenzte Leistungsbewertung" bezeichnet. b) beitragsgemindert festgestellt wurden. Weil für Sachverhalte zu b) im jeweiligen Kalenderjahr immer schon Entgeltpunkte (EP) ermittelt wurden, werden diese bereits erhaltenen (EP) in Anlage 4 von einer zu ermittelnden Sollgröße subtrahiert und nur dann noch rentensteigernd wirksam, wenn die Istgröße < der Sollgröße war. Meine Aussage zur Anfrage ist die, dass es einem Laien schlichtweg nicht möglich ist, seinen Bescheid in seiner Gesamtheit zu überprüfen, wenn man die rentenrechtlichen Sachverhalte der Bewertung und Einordnung nicht kennt. Befinde mich da zwar nicht immer in Übereinstimmung von Mitarbeitern der DRV, doch meine bisherige Erfahrung auf diesem Gebiet bestärkt mich in dieser Aussage. Wozu sie aber in der Lage sind und dies auch tun sollten ist, die Anlage 2 in einem Bescheid bzw. den Versicherungsverlauf in einer Renteninformation zu prüfen mit der Maßgabe, ob die darin enthaltenen Verdienste und Zeiten mit den bei Ihnen vorliegenden Verdienstnachweisen, egal welcher Art, übereinstimmen. Etwas schwieriger wird die Überprüfung der (EP) und deren sachlicher Zuordnung, wenn für einen gleichen Zeitraum eine Überlagerung mit einem anderen zu beachtenden Sachverhalt vorliegt. Meine Erfahrung ist, bis zu 10% aller erstellten Bescheide sind mit Mängeln behaftet. Hinsichtlich Auslandszeiten gilt meines Erachtens nichts anderes als im Inland. Sind vom AG Beiträge in die DRV gezahlt worden, werden sie genau so berücksichtig wie Verdienste im Inland. Liegt aber ein anderer Sachverhalt vor, gelten auch andere Regelungen der Berücksichtigung. Wünsche Ihnen Erfolg in Ihrem Bemühen
:-)am 16.11.2008 | 11:54
.
sabam 17.11.2008 | 09:54
"Meine Erfahrung ist, bis zu 10% aller erstellten Bescheide sind mit Mängeln behaftet" Schreiben Sie doch bitte auch dazu, dass der Großteil der "Mängel" aber daher kommt, dass die Versicherten vor Bescheidserteilung den Versicherungsverlauf nicht vollständig überprüft und nicht alle Angaben gemacht haben. Besonders zu den Anfangszeiten der elektronischen Datenübermittlung und erst Recht in der Zeit zuvor ist bei der Mitteilung an die RV-Träger vom Arbeitgeber, der Krankenkasse oder des Arbeitsamtes nicht immer alles angekommen. Dies kann der RV-Träger aber ohne die Hilfe des Versicherten nicht nachprüfen.
LSam 17.11.2008 | 11:45
User/Userin sab, keine Einwände gegen Ihre Feststellung. . Unter Beachtung von Ursachen, die die Person selbst mit verantworten muss, reduziert sich die Fehlerquote auf 7% fehlerbehafteter Bescheide, anstatt der von mir genannten 10%. . Trotzdem eigentlich immer noch viel zu viel, so meine Meinung.
B´sonam 17.11.2008 | 15:35
Psssst, verraten sie das doch nicht, damit verdienen sich private Rentenberater doch eine goldene Nase. Ach übrigens, ist hier vielleicht gerade einer anwesend ?!?!?!
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