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Experten-Antwort

Wiederaufleben einer Witwenrente

von Frank 5931.03.2015 | 18:23
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3 Antworten

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Hallo liebe Experten; folgender Sachverhalt: Bezieherin einer Witwenrente, lässt sich aufgrund Wiederheirat die Rente abfinden. Da ihr zukünftiger Ehemann (67J.) als ehemaliger Beamter ein Ruhegehalt bezieht, wird sie aus dieser Ehe nach seinem Ableben keine Hinterbliebenenleistungen erhalten. Gibt es nach der Abfindung der Witwenrente eine Frist, in der man die Witwenrente aus der ersten Ehe wieder neu beantragen kann? Vielen Dank schon mal im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank 59,

wird die neue Ehe wieder aufgelöst (Tod, Scheidung etc), kann das Wiederaufleben der Witwenrente sofort beantragt werden.

Sind seit dem Ende der alten Witwenrente noch keine 24 Monate vergangen, wird für den Zeitraum, für den schon die Abfindung gezahlt wurde, mit der neuen Witwenrentenzahlung verrechnet - wie von W*lfgang erläutert.

Sofern Ansprüche aus der neuen Ehe entstehen, werden diese auf die wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet.

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2 Antworten

W*lfgangam 31.03.2015 | 20:32
Hallo Frank 59, die Abfindung wird für 24 Monatsbeträge vorgenommen. Sollte innerhalb dieser Zeit erneut über eine Hinterbliebenenrente aus der vorletzten Ehe zu entscheiden sein, kommt es natürlich zur Anrechnung des Abfindungsbetrages - auch unter Berücksichtigung neu erworbener Hinterbliebenenrentenansprüche/auch aus Versorgungen. Unterm Strich, ja, die DRV würde sofort wieder eine Witwenrente zahlen, allerdings auf kleinerem Niveau, bis der überschüssige Abfindungsbetrag 'verbraucht' ist. Die allgemeine Frist für Hinterbliebenenrentenansprüche beträgt 12 Monate, um Ansprüche so lange noch rückwirkend nachgezahlt zu bekommen - diese Frist meinten Sie aber nicht, sondern eher die 'Schonfrist' ...wie oben gesagt: keine, nur eine Verrechnungsfrage. Auch aus der Beamtenversorgung könnte ggf. noch ein 'Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen' (statt Witwengeld) geleistet werden können - Näheres dazu erklärt die Dienststelle des potenziellen Todeskandidaten. Gruß w.
Frank 59am 01.04.2015 | 13:05
Vielen Dank!
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