Zitiert von: Lorenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verfahren die Rententräger, wenn ein dem Grunde nach Ausgleichspflichtiger Rente beantragt, bei dem der VAG wegen der Ost-West-Angleichung ausgesetzt wurde? Wendet sich der Rententräger an das Fam.gericht? Ansonsten hat der Ausgleichspflichtige ja kein Interesse daran, dass das Fam.gericht seine Arbeit zügig (wieder)aufnimmt.
Freundliche Grüße, A. Lorenz
Hallo A.Lorenz,
es kann sich 'lohnen', den Rentenantrag möglichst (sehr) lange früher zu stellen, damit die in diesen (Alt-)Fällen nicht berücksichtigten/ausgesetzten VA dann doch zügig erledigt werden - sonst wartet der/die Begünstigte (gut, trifft hier nicht zu, aber vielleicht vertreten Sie auch mal die andere Seite) unter Umständen ein Jahr auf die Umsetzung (erlebter Fall - Familiengericht hat trotz gleichzeitiger Mitteilung bei Rentenantragstellung 'Besseres/Vorrangiges' zu erledigen, als diesen Altfall zeitnah abzuarbeiten) und damit höhere Rente.
'Problematischer' wirds, wenn noch nachgehender Unterhalt läuft - ist der aktuelle richtig ??...das kann letztendlich nur ein Fachanwalt ermittelt, der seine Finger Cent-genau für beide Bereiche bereit ist, ins Feuer legen ;-)
Gruß
w.
...natürlich hat ein hier Ausgleichspflichtiger mit statischen Unterhaltszahlungen kein Interesse daran, dass die DRV hier besonders schnell den Sachverhalt erfährt ;-)
... ... im Rentenantrag ist eine Frage bezüglich VA beim Rentenantragsteller - die sollte auch zu Reaktionen führen - ansonsten Datenerhebung nutzlos ;-)
Zitat Experte: "In der Regel informieren die Rentenversicherungsträger den Versicherten bei ausgesetzten Verfahren"
Werden beide Versicherte informiert ? - das geht aus der Antwort nicht hervor. Und was heißt "in der Regel" ? - wieder mal von Träger zu Träger nach eigener Kassenlage - öhm, mein Gutdünken von Oben verschieden vorgegeben ? ;-)