Hallo Marlene,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihr verstorbener Ex-Ehemann der Ausgleichspflichtige beim Versorgungsausgleich, d. h. Sie würden bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte erhalten.
Dies würde dann dazu führen, dass ab dem Folgemonat der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - wie Sie richtig geschrieben haben - die Halbwaisenrente aus der Versicherung Ihres Ex-Ehemannes niedriger und die Erziehungsrente aus Ihrer eigenen Versicherung höher würde.
Die Frage, ob dies für Sie positiv oder negativ ist und ob Sie daher einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen sollten, kann ich ohne genaue Kenntnis Ihres Falles nicht beantworten. Sie sollten sich diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.
Sie müssen dabei auf jeden Fall berücksichtigen, dass laut Gesetz die Familiengerichte die ausgesetzten Fälle bis zum 31.08.2014 wieder aufnehmen sollen, aber nicht zwingend müssen. Es kann daher bei Ihrem Fall unter Umständen auch noch länger dauern.
Damit würde sich auch die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei den beiden Renten verzögern. Es wäre daher auf jeden Fall sinnvoll, dass Sie selbst einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen, wenn sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ihnen positiv auswirken würde.