Es ist tatsächlich so, dass Sie während einer stufenweisen Wiedereingliederung keinen Erholungsurlaub nehmen können, da Sie arbeitsunfähig sind.
Ich habe Ihre Ausführungen so verstanden, dass Sie vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld bezogen haben, aber nicht in einer psychosomatischen Reha-Einrichtung waren. Die Rentenversicherung kann eine stufenweise Wiedereingliederung nur dann finanzieren, wenn sie im Anschluss an eine Reha-Leistung in einer Reha-Einrichtung erforderlich wird. Die stufenweise Wiedereingliederung ist in diesem Fall Bestand der medizinischen Rehabilitation.
Wie der Sachverhalt zu bewerten ist, wenn Sie zuvor nicht in einer Reha-Einrichtung waren, kann ich leider nicht beurteilen. Dies gilt auch für die Frage, ob im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation nach dem Monat März noch ein Anspruch auf den Resturlaub besteht.