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Experten-Antwort

Wiedereingliederung ins Erwerbsleben

von Inge10.01.2013 | 22:24
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2 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zu folgender Problematik. Und zwar hat eine Bekannte von mir bis zu ihrer Erkrankung eine Tätigkeit mit vertraglich geregelten 8h Arbeit am Tag ausgeübt. Nun hat sich dieser Vertrag zu einem im Vetrag festgesetzten Datum geändert - zu einem 4h Arbeitstag. So das sie bis Datum x einen Wiedereingliederungsplan auf Basis von 8h hatte und seitdem einen Wiedereingliederungsplan mit der Bemessungsgrundlage von 4h. Geht das so einfach? Sie war seitdem lückenlos krank geschrieben bzw. hat die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell gemacht. Laut dem Wiedereingliederungsplan dem man vom Arzt bekommt, heißt es: "zuletzt ausgeübte Tätigkeit" und darauf folgend "wieviel Stunden". Bedeutet das nicht, dass eigentlich immer noch die 8h die Bemessungsgrundlage bilden müssten? Ich wäre sehr dankbar über ein paar Hinweise, vielleicht auch wen man diesbezüglich ansprechen kann. Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell erfolgt, ist hierfür die Krankenkasse zuständig, nicht die Rentenversicherung. Sie müssten sich letztendlich bitte dort informieren.

Wäre die Rentenversicherung zuständig, würde die Wiedereingliederung - trotz eines evtl. anderem Zeitplanes unter Berücksichtigung einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden - nach der Vertragsänderung auf eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden mit Erreichen dieses Zeitrahmens vorzeitig als erfolgreich beendet werden.

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1 Antworten

Lümmelchenam 11.01.2013 | 08:44
" Nun hat sich dieser Vertrag zu einem im Vetrag festgesetzten Datum geändert - zu einem 4h Arbeitstag" Wenn sch der Arbeitsvertrag ab dem Datum X geändert hat ist das dann massgebend. Nichts anderes. Auf diese neue Stundenzahl muss dann auch die Wiedereingliederung gegeb. neu abgestimmt werden. Das scheint ja auch gechen zu sein. Man kann ja nicht weiter auf 8 Stunden eingegliedert werden wenn nur noch 4 Std. arbeitsvertraglich vereinbart sind. Das ist doch wohl klar. Es ist also soweit alles korrekt.
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