Wenn die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell erfolgt, ist hierfür die Krankenkasse zuständig, nicht die Rentenversicherung. Sie müssten sich letztendlich bitte dort informieren.
Wäre die Rentenversicherung zuständig, würde die Wiedereingliederung - trotz eines evtl. anderem Zeitplanes unter Berücksichtigung einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden - nach der Vertragsänderung auf eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden mit Erreichen dieses Zeitrahmens vorzeitig als erfolgreich beendet werden.