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Experten-Antwort

Wiedereingliederung statt Rehabilitation Schwerbehinderung

von jürgen neus08.01.2014 | 00:55
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde von der Krankenkasse aufgefordert eine eine Rehabilitation zumachen daraufhin habe ich auch einen Antrag bei der DRV gestellt. Mir geht es aber (mittlerweile) besser daher würde ich gerne (statt eine Rehabilitation eine wiedereingliederung machen).! Ich muss noch erwähnen das ich eine (schwerbehinderung) habe, somit Rechtsanspruch auf eine wiedereingliederung! Ich habe noch auch noch (keine zusage) von der DRV bekommen zwecks der Rehabilitation. Ist es möglich (statt Rehabilitation) eine wiedereingliederung mit einer schwerbehinderung? Falls dies möglich wäre dürfen ich und meine Familie, in den urlaub gehen? wir hatten eine sehr (schwere zeit) dieser war schon vor einem jahr geplant es ging aber leider gesundheitlich nicht. Ich danke all jenen die mir behliflich sind.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Neus,

wenn die Krankenkasse Sie zur Stellung eines Rehabilitationsantrages nach § 51 SGB V aufgefordert hat, unterliegen Sie einem eingeschränkten Dispositionsrecht. Das heißt, dass Sie den gestellten Rehabilitationsantrag bei der DRV nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückziehen können. Machen Sie es trotzdem, könnte Ihnen die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen. Dies ist sicherlich nicht in Ihrem Interesse.

Sie sagen jedoch auch, dass es Ihnen mittlerweile besser geht und Sie lieber eine Wiedereingliederung machen möchten. Für eine Stufenweise Wiedereingliederung an den bisherigen Arbeitsplatz ist es unerheblich, ob Sie schwerbehindert sind oder nicht. Eine Stufenweise Wiedereingliederung kann sowohl durch die Krankenkasse, als auch durch den Rentenversicherungsträger erbracht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Rentenversicherungsträger eine solche Wiedereingliederung nur nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbringen kann. Die Krankenkassen sind für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und aus hausärztlicher Sicht eine solche Wiedereingliederung sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Insofern müssen Sie sich mit Ihrem Wunsch einer Stufenweisen Wiedereingliederung an Ihre Krankenkasse wenden und dort abklären, ob eine solche Leistung für Sie in Frage kommt.

Hinsichtlich Ihrer Urlaubsplanung möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es aus Sicht der Rentenversicherung keine Problem darstellt, wenn Sie Ihren ganz normalen Jahresurlaub auch antreten. Sollte für Sie eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen, erfolgt die Einberufung durch die beauftragte Rehabilitationsklinik. Mit dieser können Sie dann den Aufnahmetermin vereinbaren. Hier ist fast immer ein Spielraum gegeben, so dass es möglich sein sollte einen üblichen Jahresurlaub in Absprache mit der Rehabilitationsklinik unter zu bringen.

Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Urlaubsplanung auch mit Ihrer Krankenkasse besprechen.

Für Ihre Gesundheit wünschen wir Ihnen weiterhin alles Gute.

Ihr Experte

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3 Antworten

jürgen neusam 08.01.2014 | 11:23
Vielen dank für ihre Antwort! Nur um nochmal sicherzustellen, das heisst es spielt keine rolle ob (mein behandelter arzt) der der wiedereingliederung zustimmt und ich natürlich auch das (nur) die Krankenkasse alles bestimmen darf?
???am 08.01.2014 | 11:54
Für eine stufenweise Wiedereingliederung brauchen Sie einen Eingliederungsplan, der normalerweise von Ihrem Arztes erstellt wird. Daher sollte Ihr Arzt die Sache schon positiv sehen. Die Frage mit dem Urlaub sehe ich etwas kritischer als die Experten. Während einer Wiedereingliederung läuft da gar nichts. Es soll ja auch Stück für Stück festgestellt werden, ob Sie die Belastung aushalten. Wenn Sie da einen Erholungsurlaub dazwischen einlegen, wird das Ergebnis verfälscht.
arniam 08.01.2014 | 12:29
auch zu bedenken ist, dass sie zur zeit au sind, und krankengeld erhalten. ohne die zustimmung der krankenkasse dürfen sie auch nicht in den urlaub fahren!!!
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