Grundsätzlich besteht die Befreiung von der versicherungspflicht so lange, wie die zur Befreiung führende Beschäftigung ausgeübt wird und die übrigen Befreiungsveoraussetzungen vorliegen (z.B. die Kammermitgliedschaft). Somit endet die Befreiung mit dem Ende der Kammermitgliedschaft. Es sollte dazu genügen, der DRV Bund dies mitzuteilen, um die dazu einen ausdrücklichen Bescheid zu erhalten. Rein rechtlich braucht es ihn wohl aber nicht.. Siehe hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_6R1
(letzter Absatz).