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Experten-Antwort

Wiederheirat - Tod im 1. Ehejahr

von Helmutto13.08.2010 | 23:28
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8 Antworten

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Hallo, trotz unzähliger Recherchestunden im Internet finde ich keine Antwort... Für jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar. Ich bin Witwe, 67 J. alt, beziehe seit vielen Jahren eine Witwenrente nach meinem 1. Mann. Nun möchte ich wieder heiraten, einen Witwer, 73 J. alt. Er ist gesund und fitt, trotzdem befürchte ich die Situation, wenn er während des 1. Ehejahres sterben sollte. Laut der Auskunft der Rentenberatungsstelle würde ich in diesem Fall: - keine Witwenrente nach dem 2. Ehemann (Versorgunsehe-Verdacht) - keine Witwenrente nach dem vorletzen Ehegatten bekommen. Frage 1: Stimmt das? Wenn ja, dann würde ich ein zu großes Risiko eingehen, gar keine Witwenrente zu bekommen, was die Wiederheirat für mich ausschließt (was ich sehr schade fände). Frage 2: Beinhaltet der Begriff „Auflösung der erneuten Ehe” im § 46 SGB VI (Witwenrente und Witwerrente) den Fall des Todes mit? D.h. ob die Ehe durch die Scheidung oder durch den Tod aufgelöst werden kann? (Meine Freundin meint nämlich, durch den Tod wird die Ehe nicht aufgelöst, sondern beendet.) Besten Dank! Helmutto

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helmutto,

sofern Sie erneut heiraten, wird die jetzige Witwenrente mit Ablauf des Monats in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt. Allerdings wird Ihnen eine" Heiratsabfindung" für 24 Monate in die Zukunft ausgezahlt. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Wiederheirat.

Um auch einen Anspruch auf Witwenrente aus der 2.Ehe zu haben, muss diese Ehe mindestens 1 Jahr bestanden haben. Sollte einer der Ehepartner innerhalb dieses Jahres versterben, muss der überlebende Partner nachweisen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat, was ggf. mit Problemen verbunden ist.

Eine Witwenrente nach dem seit 01.01.2002 geltenden Recht beläuft sich lediglich auf 55 % der im Zeitpunkt des Todes gezahlten Versichertenrente.

Allerdings lebt nach Auflösung der 2. Ehe der Anspruch auf Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf. Ein durch die 2. Ehe erworbener Anspruch auf Leistungen entweder Witwenrente bei Tod des 2. Ehegatten oder Unterhalt bei Scheidung der 2. Ehe wird auf die wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet.

Erfolgt das Ende der 2. Ehe innerhalb der 24 Monate, für die die Abfindung gezahlt wurde, wird die Abfindung gegen den Anspruch aufgerechnet .

Es würde also auf jeden Fall wieder ein Anspruch aus der versicherung des 1. Ehepartners bestehen.

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7 Antworten

Neehleam 14.08.2010 | 14:53
Man kann dem allen aus dem Wege gehen wenn man nicht heiratet. Eben nur zusammen wohnt. Jeder hat seine eigene Rente.Und Miete usw. fällt nur eine an. Sie sparen min. 650 € im Monat die sie für sich ausgeben können.
Helmuttoam 14.08.2010 | 15:01
Besten Dank für die rasche Rückmeldung! Die Frage nach dem Warum ist selbstverständlich mehr als begründet. Es mag vielleicht irrationell klingen, wir wollen aber einfach zusammenleben, wie Mann und Frau. Nun, warum wir heiraten wollten, läßt sich wahrscheinlich nicht leicht nachvollziehbar machen... Finanzielle Gründe spielten bis vor kurzem keine Rolle, da ich seinem Testament nach genauso gut wie nach einer Heirat gestellt bin. Unsere Partnerschaft besteht seit über zehn Jahren. Er hat ein Haus, ich wohne in einer Mietwohnung. Die ganzen Jahre lang! Der Grund, warum wir nicht zusammengezogen sind, ist sein Sohn, eigentlich sein Charakter. Die Beziehung zum Vater ist sehr eingeschränkt, zu mir besteht seit gut fünf Jahren gar nicht mehr, da er einige unakzeptable Dinge gemacht und gesagt hat. Mein Freund hat jahrelang versucht, ihn zu mehr Engagement und Verantwortung für das Haus zu bewegen (Bitten, Drohungen, Vereinbarungen): Ohne Erfolg aber, das Ausziehen war für den Sohn auch kein Thema. Erst als sein Sohn im Alter von 46 Jahren endlich geheiratet hat (diese Ehe an sich lieber ohne Kommentar), und kurz danach ausgezogen ist, können wir endlich zusammenziehen. Wir beschlossen vor einigen Wochen, dass wir heiraten (ja, Liebe, Partnerschaft, Freundschaft - das sind die Gründe, vor allem aber wollen wir beide gemeinsam alt werden). Und dann hat der Besuch bei der Rentenberatung einen Schlag ausgelöst. Es geht nicht darum, finanziell kleinlich oder einfach geizig zu sein. Meine Versichertenrente ist aber recht klein, und sollte ich irgendwann mal ohne eine Witwenrente sein, nachdem mein 2. Ehemann gestorben ist, dann würde ich zu einem Sozialfall werden, was ich jetzt nicht bin. Deswegen versuche ich mich verzweifelt kundig zu machen, ob ich ohne eine Witwenrente (weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Ehemann) bleibe, sollte der zweite währen des ersten Ehejahres von uns gehen... Das Schlimmste ist es, dass die pragmatische finanzielle Absicherung meiner Witwenzukunft unsere Heirat unmöglich machen würde, wenn wir doch jetzt nach so vielen Jahren durch den Auszugs seines Sohns heiraten könnten. Was wir auch stark wollten... Und es geht um dieses eine Jahr, was bei uns nichts, aber gar nichts mit dem Versorgungsverdacht zu tun hat...
Schadeam 14.08.2010 | 18:52
Wenn der Tod des Ehepartners im ersten Jahr der Ehe eintritt, vermutet man eine Versorgungsehe und Sie erhalten aus dieser Ehe zunächst mal nichts. (Außer Sie können nachweisen, dass es keine Versorgungsehe war - aber das ist ein anderes Thema). Mit der neuen Heirat fällt die bisherige Witwenrente weg - und Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbeträgen. Somit haben Sie die bisherige Witwenrente noch "24 Monate erhalten", so dass diese natürlich frühestens im 25 Monat "wiederaufleben" kann (und nicht gleich nach dem Tod des 2. Mannes). Vielleicht hat das der Berater gemeint und Sie haben daraus geschlossen, dass Sie gar nichts bekommen.....eine Sozialfall dürften Sie somit nicht werden.
Helmuttoam 14.08.2010 | 21:34
Besten Dank für die Antwort! Da kommen wir schon der Sache näher... Mir geht es tatsächlich überhaupt um den Anspruch auf eine Witwenrente. Egal welche, dh. ob nach dem 1. oder dem 2. Ehemann. Es kommt bei mir einfach nicht in Frage, dass ich ohne eine Witwenrente nach dem Tod meines 2. Ehemannes lebte. Ich nehme zwar in Kauf, dass ich keine Witwenrente bekomme, solange mein 2. Ehemann lebt. (Gut, die Abfindung deckt ja zwei Jahre dieser Ehe ab, dh. keine Witwenrente 2 Jahre lang weniger, als die 2. Ehe dauert.) Wenn unsere Ehe dann über dieses erste Jahr hinaus besteht, dann bekomme ich die Witwenrente nach dem 2. Ehemann. Somit werde ich nicht zu einem Sozialfall, und wir können jetzt heiraten. :) Sie meinen jetzt, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass ich den Anspruch auf die Witwenrente nach dem vorletzen Ehegatten – grundsätzlich – nicht verliere, sollte der 2. Ehemann im ersten Ehejahr sterben. Diese Witwenrente würde lediglich rein technisch erst ab dem 25. Monat nach dem Trauungsmonat gezahlt werden, da wir die 24-monatige Abfindung annehmen. Um den gedanklichen Sprung zu beseitigen: Bedeutet das, dass – wenn ich keine Abfindung beantragen sollte - die Witwenrente nach dem vorletzen Ehegatten schon vom 7. Monat nach der Trauung an gezahlt wird, sollte mein 2. Ehemann im 6. Monat sterben?
-_-am 15.08.2010 | 06:49
Bei welchen "Experten" sind Sie dann beraten worden? Der Tod eines Ehegatten führt selbstverständlich auch zur Auflösung der Ehe i. S. d. § 46 Abs. 3 SGB 6. Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet. Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. (Beispiel: Tod nach 20 Monaten, 4 Monate zu erstatten). Ein Anspruch Rente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3 SGB 6) besteht nur nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe mit dem versicherten Ehegatten, nach dem Rente begehrt wird, nachfolgenden ersten Ehe, nicht also noch nach weiteren Ehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach der Lebenserfahrung eine kurz vor dem Tod mit dem/der Versicherten geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus Versorgungsgründen geschlossen wird und dass der Hinterbliebenenrentenanspruch deshalb versagt werden muss, wenn nicht zugunsten des Hinterbliebenen die Vermutung widerlegt wird. Die Regelung soll einem Missbrauch der Ehe/Lebenspartnerschaft vorbeugen und manipulierte Folgen verhindern. Wenn Sie nach langjähriger Beziehung heiraten und der Gesundheitszustand des neuen Ehegatten lässt ein baldiges Ableben nicht erwarten, können Sie die gesetzliche Vermutung widerlegen (z. B. heute geheiratet, übermorgen unerwarteter plötzlicher Herztod oder Unfalltod). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__90.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__46.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Helmuttoam 15.08.2010 | 21:09
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Tja, schon während des Gesprächs mit dem Berater hatte ich kein gutes Gefühl, was die Qualität seiner Beratung anbetrifft. Allerdings war ich verwirrt, da dies die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ist (Sprechtag): Die müssen es ja wissen! http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18550/SharedDo… http://www.yellowmap.de/Partners/DeutscheRentenversicherung/Html… Dank der Antworten bin ich meine Bedenken erst einmal losgeworden. Es sieht danach aus, dass ich – langfristig gesehen: - entweder die Witwenrente nach dem 1. Ehemann (sollte der 2. Ehemann im ersten Ehejahr sterben) - oder nach dem 2. Ehemann bekomme (sollte der 2. Ehemann nach dem ersten Ehejahr sterben). Dies meine ich grundsätzlich, abgesehen von der Abfindung, den Anrechnungen und der Einbehaltugen. Somit stellt sich für mich und für meinen Freund nicht mehr die Frage, ob wir heiraten sollten, da ich nach seinem Ableben so oder so nicht ohne eine Witwenrente bleibe. Eine Frage noch, da wir da nicht großartig erfahren sind: Sollten wir uns vor Ort nochmals beraten lassen? Was würden Sie da empfehlen: einen Anwalt, einen Steuerberater..? Beste Grüße Helmutto
-_-am 15.08.2010 | 22:49
Rechtsanwälte und Steuerberater kennen sich mit diesem sehr speziellen Recht meistens nicht aus. Eine derartige Beratung kann zudem schon mal recht teuer werden. Wenn Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung unzutreffend beraten hat, können Sie dort mit Ihrem neuen Wissen wieder vorsprechen. Vielleicht vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin und weisen auf die bisherige Erfahrung mit der Beratung ausdrücklich hin. Auch die Sachbearbeitung beim zuständigen Rentenversicherungsträger, von dem Sie Ihre Witwenrente beziehen, können Sie alternativ telefonisch konsultieren. Dort sollte man Sie umfassend und richtig beraten können, denn dort wird auch die Bearbeitung später erfolgen. Vielleicht hilft aber auch schon die Antwort durch den Experten am Montag.
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