Hallo Helmutto,
sofern Sie erneut heiraten, wird die jetzige Witwenrente mit Ablauf des Monats in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt. Allerdings wird Ihnen eine" Heiratsabfindung" für 24 Monate in die Zukunft ausgezahlt. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Wiederheirat.
Um auch einen Anspruch auf Witwenrente aus der 2.Ehe zu haben, muss diese Ehe mindestens 1 Jahr bestanden haben. Sollte einer der Ehepartner innerhalb dieses Jahres versterben, muss der überlebende Partner nachweisen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat, was ggf. mit Problemen verbunden ist.
Eine Witwenrente nach dem seit 01.01.2002 geltenden Recht beläuft sich lediglich auf 55 % der im Zeitpunkt des Todes gezahlten Versichertenrente.
Allerdings lebt nach Auflösung der 2. Ehe der Anspruch auf Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf. Ein durch die 2. Ehe erworbener Anspruch auf Leistungen entweder Witwenrente bei Tod des 2. Ehegatten oder Unterhalt bei Scheidung der 2. Ehe wird auf die wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet.
Erfolgt das Ende der 2. Ehe innerhalb der 24 Monate, für die die Abfindung gezahlt wurde, wird die Abfindung gegen den Anspruch aufgerechnet .
Es würde also auf jeden Fall wieder ein Anspruch aus der versicherung des 1. Ehepartners bestehen.