Hallo Hera 2121,
da Sie schreiben „da die Arbeitsagentur nur bis 10 jahre rückwirkend helfen kann“ geht es vermutlich nur um den Nachweis, dass in den betreffenden Monaten Arbeitslosengeld und keine Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde.
Dementsprechend können diese Zeiten bereits in Ihrem Versicherungskonto gespeichert sein, jedoch nicht mit der entsprechenden Unterscheidung.
Diese ist jedoch seit dem 01.07.2014 wichtig, wenn Zeiten des ALG I – Bezuges bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mitgezählt werden sollen.
Im Jahre 2000 hat diese Unterscheidung niemanden interessiert, bis 2001 hat die AfA enfach nur „Zeiten der Arbeitslosigkeit“ gemeldet.
Sofern Sie für die abgefragten Zeiträume keine Nachweise mehr besitzen und Sie glauben dort Arbeitslosengeld I und eben keine Arbeitslosenhilfe erhalten zu haben, dann kann ggfs. die damalige Krankenkasse noch helfen.
Ansonsten hilft nur noch die Anerkennung über eine Glaubhaftmachung / Plausiblitätsprüfung anhand der Tabelle (Anlage 1 zur GRA zu § 244 SGB VI):
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0244_a01.html
MfG
Zelda