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Wiederspruch bei Erwerbsminderung

von Mausi197406.02.2008 | 11:19
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Juni 2006 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt. Im Januar ist der Bescheid gekommen in dem steht das Erwerbsminderung kann nicht entsprochen werden. Von meheren Seiten habe ich jetzt schon gehört das ich aus jeden Fall Widerspruch einlegen soll. Gibt es bestimmt vorraussetztungen wann ich einen Wiederspruch einlegen kann?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn der Ablehnungsgrund nicht in Ihrem Sinne ist (evtl. mit Rücksprache mit Ihrem Arzt) können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dieser wird dann von anderen Mitarbeiter des RVTrägers geprüft.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Eine einfache Widerspruchsformel lautet:

" Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ein. Im Gegensatz zu Ihrer Entscheidung bin ich der Meinung, dass ich keine Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr verrichten kann. Ich bin mit weiteren ärztlichen Untersuchungen einverstanden."

Damit ist alles gesagt und der Widerspruch wird bearbeitet.

12 Antworten

???am 06.02.2008 | 11:26
Sie sollten dann Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Entscheidung der DRV nicht einverstanden sind. Sollten Sie also der Meinung sein, dass Sie nicht mehr arbeiten können, legen Sie zuerst Widerspruch ein (muss innerhalb von 4 Wochen sein) und beantragen Akteneinsicht in die Ärztlichen Unterlagen. Kopieren Sie sich die wichtigen Seiten und besprechen Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt. Entweder unterstützt der Ihren Widerspruch, dann lassen Sie sich von Ihm ein Attest zur Widerspruchsbegründung geben. Oder er ist der Ansicht der DRv, dann können Sie Ihren Widerspruch zurückziehen.
Jerryam 06.02.2008 | 11:29
Januar 2007 oder Januar 2008 ? Widerspruch können Sie nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides einlegen ! Ist diese Frist abgelaufen, bleibt Ihnen nur einen ganz neuen Antrag zu stellen.
Jerryam 06.02.2008 | 11:49
Die Aussagen von ??? sind wie folgt richtig zu stellen : Ob Ihr Arzt den Widerspruch unterstützt oder nicht, ist in sofern egal, das Sie auch bei Nichtunterstützung durch Ihren Arzt den Widerspruch natürlich stellen können. Ob er dann aber noch Aussicht auf Erfolg hat , bleibt dahingestellt.... Es ist im Prinzip einzig und alleine I H R E Entscheidung ob Sie Widerspruch einlegen oder nicht. Leider sind auch viele Hausärzte nicht im Stande, Ihre Gründe auch aus medizinischer Sicht nachzuvollziehen und raten manchmal davon ab ( außerdem wissen diese Ärzte, das wenn Sie sie unterstützen, jede Menge Arbeit an Schreibkram auf sie zukommt und da schäuen doch einige vor zurück - weil es auch nicht annähernd adäquat honoriert wird ) Ich rate Ihnen in jedem Fall in den Widerspruch zu gehen , wenn S I E selbst der Meinung sind nicht mehr arbeiten zu können !!!
Brilleam 06.02.2008 | 14:34
Wie der Experte schon richtig gestellt hatte: Die Widerspruchsfrist beträgt 'einen Monat' nach Zugang und nicht 4 Wochen - eine kleiner aber feiner Unterschied im Verwaltungs- bzw. Sozialrecht! Zudem: die wenigsten Ärzte sind mit der sozialmedizinischen Bewertung vertraut, auch wenn in Attesten immer wieder Stundegrenzen für eine Belastbarkeit genannt werden (und damit viele Berechtigte regelmäßig um ihre Ansprüche gebracht werden - insb. wenn es um die Beurteilung von 'Berufsunfähigkeit' - ja, den Begriff gibt es noch -geht).
Antoniusam 06.02.2008 | 15:00
Ein Widerspruch macht natürlich nur dann einen Sinn, wenn Sie auch tatsächlich erwerbsgemindert sind. (Nicht jeder Rentenantrag wird zu unrecht abgelehnt !) Da Sie offensichtlich völlig unerfahren in solchen Dingen sind, empfehle ich Ihnen dringend die fachkundige Unterstützung eines Sozialverbandes. (Siehe: www.sovd.de oder www.vdk.de !) MfG
Mausi1974am 06.02.2008 | 15:00
>>Die Widerspruchsfrist beträgt 'einen Monat' nach Zugang und nicht 4 Wochen<< Der bescheid hat das Datum vom 7.1.08. Das bedeutet für mich das ich Widerspruch einlegen kann bis zum 7.2.? das ist richtig Ich habe noch nie einen Widerspruch geschrieben daher muß ich erst mal sehn das ich damit irgendwie zurecht kommen gerade wegen der Frist das ich die einhalten kann. Laut dem bescheid heißt es: Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen können Tätigkeiten im Umfang von mind. 6 Stunden im Rahmen einer 5 Tage Woche regelmäßig aufgeübt werden. Sie sind daher in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle Tätigkeiten, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Laut meinem bescheid vom Amtsarzt steht: Arbeiten undter starkem Streß und Zeitdruck, tätigkeiten im Freien und unter Belastung von Staub, Rauch, Gasen, chem. Dämpfen sollten vermieden werden. Wiederspricht sich das nicht?
Antoniusam 06.02.2008 | 15:20
Zur Fristwahrung schreiben Sie zunächst nur: "Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 07.01.2008 Widerspruch ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich baldmöglichst nach." Sehen Sie bitte zu, dass der Brief noch HEUTE zur Post kommt. (Einschreiben mit Rückschein !) Und dann setzen Sie sich bitte unverzüglich mit einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht in Verbindung. MfG
???am 06.02.2008 | 15:28
Es gibt Arbeitsplätze, die den genannten Einschränkungen gerecht werden. Somit sind Sie nicht erwerbsgemindert. Die DRV hat den Vorteil, dass sie Ihnen keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten muss. Sie kann allgemein auf den Arbeitsmarkt verweisen und Sie zur AfA schicken.
Karloam 07.02.2008 | 07:18
Ich rate Ihnen dringend professionelle Hilfe zu suchen! Der Sozialverband VDK z.B macht für kleines Geld eine gute Arbeit. Man hilft Ihnen bei einem Widerspruch und vertritt Sie auch anwaltlich vor dem Sozialgericht. Sie können auch direkt zu einem Anwalt gehen, aber das wird teurer. Auch wenn Sie eine Rechtsschutz haben zahlt diese erst bei einer Klage.
Ruhig Blut !am 07.02.2008 | 11:56
Ihr Tipp mit dem VDK ist nicht neu und zaubern können die auch nicht. Wenn keine Erwerbsminderung vorliegen sollte, (und davon ist meines Erachtens auszugehen), gibt es auch keine Rente - ob mit VDK oder ohne - !
Rosannaam 07.02.2008 | 13:31
Mausi1974 ist der Tipp ja wohl nicht bekannt gewesen! Was soll also dieser Kommentar? Außerdem gibt es schon gravierende Unterschiede, ob man als totaler Laie oder als Fachmann/-Frau in das Widerspruchsverfahren geht. Dies kann sich sehr wohl positiv bemerkbar machen, da ein Fachmann/-Frau ganz anders argumentiert! Selbstverständlich sind Die Mitarbeiter vom Sozialverband/VdK auch keine Zauberer! Letztendlich kann ein Widerspruchsverfahren auch negativ ausgehen. Aber - wer als Laie riskiert dann ein Sozialgerichtsverfahren OHNE rechtlichen Beistand? Ich denke mal, das sind die wenigsten.
B12Kultam 09.02.2008 | 01:58
...Nur mal nebenbei Angemerkt : Arbeiten unter Stress und Zeitdruck ist LEIDER mittlerweile bzw. "Heutzutage" Standart !!!! Dass dadurch die oder viele "Arbeiter" oder sollte man besser "Knechte" sagen...,deswegen KRANK werden, ist doch nicht wirklich neu !! Wichtig ist doch dass die "Oberen" die Tasche voll haben.................
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