Hallo Lisa,
auch für geringfügig versicherungsfreie Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sind Meldungen (z. B. An- und Abmeldungen) erforderlich. Allerdings sind – wie in Ihrem Fall - bei einer kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung (Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage) keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Es ist hier nur eine Meldung mit dem unfallversicherungspflichtigen Entgelt abzugeben. Als beitragspflichtiges Entgelt in den anderen Sozialversicherungszweigen wird 0 angegeben.