Der Beitrag von "Schade" ist korrekt. In Anbetracht des Jahrgangs 1953 kann es sich (sofern nicht eine Schwerbehinderung von mind. 50 % vorliegt) nur um eine Altersrente für langjährig Versicherte handeln. Hier wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug stufenweise auf das 67.Lebensjahr angehoben. Eine Rente ohne Abschlag wäre erst ab einem Alter von 65 Jahren und 7 Monaten möglich, beim frühestmöglichen Rentenbeginn 63.Lebensjahr würde sich demnach ein Abschlag von 9,3 % ergeben (31 Monate x 0,3).
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung empfehlen wir Ihnen -wie "Christina" bereits ausgeführt hat-, sich bei der Agentur für Arbeit zu erkundigen. Zudem kann die Arbeitslosigkeit mit einer eventuellen Sperrfrist Auswirkungen auf das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis haben. Für diesbezügliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.