Sonderzuwendungen wie Bonus oder Wochenendzuschläge sind in der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, weil es sich um Arbeitsentgeltanteile handelt.
Die Einkommensanrechnung ist individuell und wird grundsätzlich zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt.
Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 40% abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird aber nicht in voller Höhe auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag (aktuell 771,14 EUR, erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigtes Kind um 163,58 EUR) überscheitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. auch Beitrag von W*lfgang).