1. Für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor in der Nachfolgerente (hier: Altersrente) maßgebend.
2. Für die andere Hälfte der Entgeltpunkte, die bislang der Rentenberechnung noch nicht zugrunde lagen, wird der Zugangsfaktor neu für die Berechnung der Altersrente bestimmt.
3. Somit werden alle zurückgelegten Entgeltpunkte bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt.