Wenn Sie genaue Auskünfte wünschen, müssen Sie entsprechende Angaben machen! Insbesondere müssen Sie angeben, wo der Betriebssitz war und warum die Beschäftigung (einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte) nicht am Betriebssitz erfolgte. Gab es eine Zweigniederlassung des Arbeitgebers in den alten Bundesländern (alternativer Betriebssitz)? Das würde es noch etwas komplizierter machen.
Wohnsitz West oder Ost, Betriebssitz Ost, führt unabhängig vom Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist zu Entgeltpunkten (Ost) und Hinzuverdienstgrenzen (Ost).
So hätte man es interpretierend auch schon der ersten Antwort entnehmen können: "Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt."
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB 4:
Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden.
Beitragszeiten für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet liegen dann vor, wenn der Beschäftigungsort (§ 9 SGB 4) im Beitrittsgebiet lag. Ausschlaggebend ist allein die gebietsmäßige Zuordnung.
Wird ein Beschäftigter für Zeiten ab 01.01.1992 im Rahmen eines im Beitrittsgebiet bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland oder in die alten Bundesländer entsandt, liegt der Beschäftigungsort gem. § 9 Abs. 6 SGB 4 weiterhin im Beitrittsgebiet.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__9.html
Ausführungen zu § 9 SGB 4:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB4_9G1
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__11.html