Wieviel Zuverdienst?

von
Jana

Hallo .. ein Bekannter von mir soll eine stattliche Summe an die Rentenkasse zurückzahlen.

Die Firma für die er arbeitet hat ihren Sitz in Ostdeutschland. Sein Arbeitsplatz jedoch befindet sich ebenfalls wie sein Wohnsitz in Westdeutschland.

Es gibt ja für Ost und West verschiendene Zuverdienstgrenzen. Welche zählt für ihn (Ost oder West)?

von
-_-

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__228a.html

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.2.1.3

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR4.4.1.2

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR4.4.2&a=true

Durch die Regelung des § 228a SGB 6 kann ein in den neuen Bundesländern erzielter Hinzuverdienst, der im alten Bundesgebiet rentenunschädlich wäre, zu einer niedrigeren Teilrente oder einem Wegfall der Altersrente führen.

Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt.

von
Jana

Ich will ja nicht sagen dass ich doof bin .. aber, ich hab mir die Seiten nun mal durchgelesen, aber wirklich schlauer bin ich nun immer noch nicht.

Und der Satz:
"Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt. "
ist völlig Banane.
Der SoVd sagt Zuverdienstgrenze ist West und Rentenkasse sagt Zuverdienstgrenze gehört nach Ost.

Nun wissen wir immer noch nicht mehr. Schade.

von
-_-

Wenn Sie genaue Auskünfte wünschen, müssen Sie entsprechende Angaben machen! Insbesondere müssen Sie angeben, wo der Betriebssitz war und warum die Beschäftigung (einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte) nicht am Betriebssitz erfolgte. Gab es eine Zweigniederlassung des Arbeitgebers in den alten Bundesländern (alternativer Betriebssitz)? Das würde es noch etwas komplizierter machen.

Wohnsitz West oder Ost, Betriebssitz Ost, führt unabhängig vom Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist zu Entgeltpunkten (Ost) und Hinzuverdienstgrenzen (Ost).

So hätte man es interpretierend auch schon der ersten Antwort entnehmen können: "Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt."

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB 4:
Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Beitragszeiten für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet liegen dann vor, wenn der Beschäftigungsort (§ 9 SGB 4) im Beitrittsgebiet lag. Ausschlaggebend ist allein die gebietsmäßige Zuordnung.

Wird ein Beschäftigter für Zeiten ab 01.01.1992 im Rahmen eines im Beitrittsgebiet bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland oder in die alten Bundesländer entsandt, liegt der Beschäftigungsort gem. § 9 Abs. 6 SGB 4 weiterhin im Beitrittsgebiet.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__9.html

Ausführungen zu § 9 SGB 4:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB4_9G1

http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__11.html

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