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Experten-Antwort

Willkür bei renteneintritt von Ärzten ?

von Franz06.12.2019 | 23:08
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich bin Franz mir hatt man eine Krankheit vererbt die mich 2014 50%GDB Erbrachten Meinen Beruf im Handwerk konnte ich an den nagel Hängen. Der Amtsarzt Befand mich zu dem Zeitpunkt für voll arbeitsfähig aber die Ärzte wollten kein Risiko mer eingehen so das ich 2jahre und 11 monate auf jobsuche war.In dieser zeit Habe ich kein Harz4 bezogen da ich zu viel einkommen hatte aus meiner Privaten Berufsunfähikeitversicherung was wiederum zu Volge hatte das ich in den 2,11 Jahren keine Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen konnte. Als ich nun endlich eine Hilfstätigkeit gefunden die ich aus Ärztlicher Sicht ausüben durfte war ich endlich für 2Jahre und 5,5monate als Hilfskraft Tätik. Als ich nun gekündigt wurde aus gesundheitlichen Problemen bekam ich nun Arbeitslosengeld 1 und das für 6monate,17Tage .als man mich im laufe meiner Arbeitslosigkeit wiederum Amtsärztlich untersuchte hatte man mich auf Unter 3stunden Arbeitsfähige geschrieben zum datum war ich 5monate und 4 tage Arbeitslos was jetzt in Summe 3jahre und 19tage machen würden damit wären jetzt die 3 jahre Plichtbeiträge erfüllt. Jetzt musste ich mich beim MDK vorstellen da ich seit dem letzten Bericht vom Amtsarzt krankgeschrieben bin und nach 6 Wochen ja Krankengeld bekomme . Beim MDK wurde Jetzt ein Verfahren eingeleitet um mich zu Berenten als Erwerbsminderung Rentner. Weiterhin erklärte man mir das mich Ärzte von der Rentenversicherung begutachten und diese frei bestimmen können wann sie mich nicht mehr für Arbeitsfähig hallten somit ja auch das Eintritts Datum bestimmen dürfen und da kommt es ja auf die mindest 3 jahre pflichteinzahlungen an. Nun mach ich mir Gedanken wenn solche Ärzte bei Versicherungen Arbeiten werden die ja immer zu Gunsten der RV. Handeln . Ich will mir Willkür nicht sorecht vorstellen darum Frage ich sie was sind Hirfür die krieterien die zur vollen arbeitzunfähikeit und damit zu bestimmung des renteneintritsdatums Herangezogen werden ? um Antwort würde ich mich freuen !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Franz,

wie von Rentenschmied bereits geschildert wurde, zieht der medizinische Dienst Ihres Rentenversicherungsträgers, neben einer möglichen körperlichen Untersuchung, alle Unterlagen zur Bewertung hinzu und fordert sich gegebenenfalls noch Unterlagen an.

Erst dann wird bewertet, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt und seit wann.

Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen konnten, zum Beispiel weil Sie arbeitsunfähig waren, dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. Unter Umständen erreichen Sie dadurch die geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge. Dies kann Ihr Rentenversicherungsträger prüfen.

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13 Antworten

Franzam 07.12.2019 | 00:07
Hallo hier ist Franz nochmal Ich Muss mich Berichtigen!!!! laut RV.Auskunft Habe ich zum Zeitpunkt Des Zweiten Amtsarzt berichtes mit den unter 3 stunden arbeitfähig nur 33monate pflichtbeiträge geleisdet und am tag der einleitung des verfahrens vom MDK 35,6 monate
Günteram 07.12.2019 | 11:17
So denn Erwerbsminderung vorliegt, wird es wohl tatsächlich die entscheidende Frage sein, zu welchem Zeitpunkt diese eingetreten ist. Dieses wird von der RV allerdings nicht willkürlich festgelegt, sondern nach dem Zeitpunkt der relevanten Erkrankung. Normal wird die RV aber nicht tätig, wenn die versicherungstechnisch en Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Auftrag einer anderen Behörde allerdings schon, die Feststellung EM wäre dann wichtig für andere Sozialleistungen. Sie schreiben von einer B-Versicherung, wie alt waren Sie denn 2014,als Sie Berufsunfähig geworden sind? Vor 1961 geborene haben noch einen Berufsschutz in der gesetzlichen RV und können bei Berufsunfähigkeit eine Teilrente erhalten. Da Sie schreiben Handwerk, wird es wohl nichts ungelerntes sein? Stellen Sie den Rentenantrag und dann müssen Sie schauen, was passiert. Danach richtet sich dann auch das weitere Vorgehen. Alles Gute für Sie!
Günteram 07.12.2019 | 22:33
Zitat von Franz anzeigenausblenden
Die Feststellung einer Erwerbsminderung obliegt nur dem sozialmedizinischem Dienst der RV. Kein Hausarzt, kein Amtsarzt kann das bescheinigen. Dürfen wirklich nur die Ärzte der RV(weil überwiegend ausgebildete Sozialmediziner). Wenn Sie von Ihrer privaten Versicherung leben können, ist es doch in Ordnung. Wichtig wäre die Feststellung EM auch ohne Leistungsbezug z. B. für die Frage Alg 2 und Vermittlung oder Grundsicherung als Leistung, wo man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen muss. Auch im Fall einer beabsichtigten Reha, Abwendung der EM ist die RV der Träger, anderenfalls die KK. Wenn die RV Ihnen Erwerbsminderung attestiert, haben Sie zumindest diesen Status, auch ohne Leistungsbezug. Dann wären Sie bei voller EM amtlich unter 3 Stunden leistungsfähig, hätten dann aber auch keinen Anspruch auf Vermittlung bei der Arbeitsagentur mehr.
Franzam 07.12.2019 | 22:14
Hallo erst einmal Danke für die schnelle Antwort ! Ich War zum Zeitpunkt der Amtsärztlichen Untersuchung 2014 30jahre alt gewesen. Ich meine Aber das diese Feststellung noch nicht ausreichend ist da ich „ Vollschichtig Arbeitsfähig“ war. Aber Das Amtsärztliche gutachten was jetzt erstellt worden ist schreibt mich voraussichtlich über 6 Monate aber nicht auf Dauer für täglich weniger als 3stunden arbeitsfähig. Hier wäre nach meinen wissenstandt eine EM gegeben aber die Pflichtbeiträge um 3 monate nicht erfüllt . Gut dann hab ich mir damit unwissenthaft den Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung versaut. Jetzt frag ich mich aber warum es dann noch einer Untersuchung von einem Arzt der RV bedarf um den eintritt der EM Festzustellen wenn der eintritt von einem Amtsartzt festgestellt wurde . Man Kann Doch nur Was begutachten was man siet und nicht was man glaubt das andere gesehen haben zu wollen? Ich glaube nicht das ich irgendwelche Sozialleistungen bekomme da mich meine private BU überleben läst.
Franzam 08.12.2019 | 20:35
Okee aber was ist wenn ich zum Zeitpunkt Der Untersuchung des sozialmedizinischem Dienst der RV Die Pflichtbeiträge erfüllt habe? Dan hat doch der RV-Arzt zum Zeitpunkt der Untersuchung und Erfüllung der Pflichtbeiträge die Erwerbsminderung festgestellt . und Rentenanspruch wäre gegeben ?
KSCam 08.12.2019 | 20:56
Es kommt aber nicht auf den Tag an an dem von Ärzten festgestellt wird dass jemand erwerbsgemindert ist, sondern auf den Tag ab wann die EM eingetreten ist. Und das weiß niemand im Forum - deshalb können wir alle nur raten.....
Günteram 08.12.2019 | 22:45
Wie es KSC schon offeriert hat, wird der Medizinische Dienst der RV mehrere Sachen ermitteln. Zum einen, ob Sie überhaupt erwerbsgemindert sind (aufgrund Krankheit oder Behinderung länger als 6 Monate nur noch leistungsfähig unter 6/3 Stunden für ALLE Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) und zum anderen, falls dieses so ist, seit wann. Der Beginn einer Erwerbsminderung kann dabei auch in der Vergangenheit liegen. In Ihrem Fall könnte dies durchaus bedeuten, daß es schon 2014 begonnen haben könnte, egal was der Amtsarzt da gefidelt hat. Da kann man aber nur mutmaßen, auf jeden Fall müssen dann zu dem benannten Zeitpunkt die versicherungstechnisch en Voraussetzungen erfüllt sein.
Rentenschmiedam 09.12.2019 | 12:24
Hallo, alles Rumgerate und "Wennschde, Hättschde, Dätschde" bringt hier gar nichts. Sie werden die Entscheidung des RV-Trägers abwarten müssen. Der medizinische Gutachterdienst wird alle zur Verfügung stehenden Unterlagen bewerten und dadurch zu einem Ergebnis kommen ob, und ggfls. ab wann, eine Erwerbsminderung belegbar besteht. Falls Sie dann eine andere Vorstellung vom Datum einer evtl. Erwerbsminderung haben, können Sie dann gegen den Rentenbescheid, ob Ablehnung oder Bewilligung, Widerspruch einlegen und ggfls. später klagen. Mit besten Grüßen
Franzam 09.12.2019 | 11:02
Jo wenn der Sozialmedizinischedienst der RV. aber dan doch Glaube an dem ersten Amtsarzt setzt der eine Erwerbsminderung festgestellt hatt wäre doch seine Ermittlung auf Vertauhen/Glaube Begründet und nicht auf Begutachtung/Festellung. Das würde dann doch letztenendes der Bedeutung papier mehr ausage verschaffen als Begutachtung.
Franzam 09.12.2019 | 22:04
okee wo gibs den die richtlienien für das agieren der deutschen Rentenversichenung ? das muss doch in gesetzen stehn was da der medezinische dienst der RV. macht ? von 5 jahresfrist verlängern hatt man mir noch nie was erzält bei der RV-Auskunft und ich war schon 2x vor ort !
Max4.0am 09.12.2019 | 23:38
Warum denn Agieren? Wie jetzt schon mehrfach hier erwähnt, können einzig und allein die DRV bzw. deren Gutachter eine EM feststellen. Denn immerhin gibt's von da auch die Zahlung bei Bewilligung. Was da sonstwer in Rehas oder beim so sogenannten Gutachter der Jobcenter oder Arbeitsagentur feststellt, ist völlig ohne Belang, und interessiert die DRV überhaupt nicht. Mit Recht. Die AfA will Sie lediglich aus dem Bezug raus haben, weniger ALG zahlen, und sich, falls Sie tatsächlich eine EM bekommen sollten, ihren Erstattungsanspruch sichern bei ggf. einer vollen EM. Das hat nichts mit mehrfach-um-die-Ecke-zu-denken oder Umständlichkeit zu tun, sondern ist einfach der rechtmäßige Weg. Ansonsten freuen Sie sich doch einfach über die neueren Informationen hier, die evtl. dafür sorgen könnten, dass Sie tatsächlich berechtigt wären, nach Antrag und Begutachtung etc., eventuell auch nach Aktenlage, als erwerbsgemindert zu gelten. Aber, wie gesagt, DAS entscheidet NUR die DRV und sonst niemand.
Franzam 07.01.2020 | 11:49
Hallo lange war ich still ja ich freue mich das es überhaubt foren giebt in dehnen mann erkentnisse Teilt also demnach vermut ich mal klagen sich auch viele ihren anspruch ein weil die DRV garkeine festen Richtlienen giebt. was für eine Froide :-)
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