Hallo,
aufgrund des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass die Zeit der Berufsausbildung von 1969 bis 1972 bereits als Beitragszeit berücksichtigt wurde. Eine weitere Anrechnung der Abendschule (als Anrechnungszeiten) kann daher nicht erfolgen.
Beitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung -auch im Herkunftsgebiet - werden voll auf die 45 Jahre angerechnet.